OffshoreBergV
Ausfertigungsdatum: 03.08.2016
Vollzitat:
“Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I 5261) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen nach § 3 des Bundesberggesetzes im Offshore-Bereich der
sowie für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).
(+++ Textnachweis ab: 5.8.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 3, 17, 19, 24, 26, 30, 32, 34, 49, 64, 69, 72 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 656/89 (CELEX Nr: 389L0656)
EWGRL 58/92 (CELEX Nr: 392L0058)
EWGRL 91/92 (CELEX Nr: 392L0091)
EWGRL 104/92 (CELEX Nr: 392L0104)
EGRL 63/95 (CELEX Nr: 31995L0063)
EURL 92/2011 (CELEX Nr: 32011L0092)
EURL 30/2013 (CELEX Nr: 32013L0030)
EWGRL 270/90 (CELEX Nr: 31990L0270) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584
EWGRL 269/90 (CELEX Nr: 31990L0269) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584
EGRL 10/2003 (CELEX Nr: 32003L0010) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584
EGRL 44/2002 (CELEX Nr: 32002L0044) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 3.8.2016 I 1866 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieser V am 5.8.2016 in Kraft getreten.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmung |
| § 3 | Grundsätzliche Anforderungen |
| § 4 | Abwasser, Abfall |
| § 5 | Bohrspülung, Bohrklein |
| § 6 | Entledigung und Bergung von Gegenständen |
| § 7 | Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen |
| § 8 | Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen |
| § 9 | Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten |
| § 10 | Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht |
| § 11 | Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen |
| § 12 | Schiffe im Nahbereich |
| § 13 | Sicherheitszonen |
| § 14 | Sicherung des Hubschrauberverkehrs |
| § 15 | Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur |
| § 16 | Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger |
| § 17 | Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten |
| § 18 | Vorkehrungen zur Ersten Hilfe |
| § 19 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument |
| § 20 | Sprachliche Verständigung |
| § 21 | Wetterschutzkleidung |
| § 22 | Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen |
| § 23 | Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten |
| § 24 | Durchführung von Taucherarbeiten |
| § 25 | Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten |
| § 26 | Brand-, Explosions- und Gasschutz |
| § 27 | Ablegestationen und Sammelpunkte |
| § 28 | Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen |
| § 29 | Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln |
| § 30 | Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung |
| § 31 | Niederbringen von Bohrungen |
| § 32 | Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht |
| § 33 | Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas |
| § 34 | Hilfsbohrungen |
| § 35 | Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen |
| § 36 | Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit |
| § 37 | Betriebsanweisungen |
| § 38 | Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen |
| § 39 | Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen |
| § 40 | Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement |
| § 41 | Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht |
| § 42 | Anforderungen an den Betriebsplan |
| § 43 | Bericht über ernste Gefahren |
| § 44 | Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle |
| § 45 | Sicherheits- und Umweltmanagementsystem |
| § 46 | Systeme zur unabhängigen Überprüfung |
| § 47 | Durchführung der unabhängigen Überprüfung |
| § 48 | Interner Notfalleinsatzplan |
| § 49 | Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten |
| § 50 | Mitteilung über den kombinierten Betrieb |
| § 51 | Mitteilung über die Standortverlegung |
| § 52 | Rohrleitungen |
| § 53 | Genehmigung von Plattformen |
| § 54 | Positionierung von Plattformen auf See |
| § 55 | Sprech- und Sprechfunkverbindungen |
| § 56 | Melde- und Schutzsysteme |
| § 57 | Rettungsmittel |
| § 58 | Notfallübungen |
| § 59 | Notfallmaßnahmen |
| § 60 | Leitfäden |
| § 61 | Vertrauliche Meldung |
| § 62 | Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden |
| § 63 | Beförderungspflicht |
| § 64 | Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union |
| § 65 | Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge |
| § 66 | Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall |
| § 67 | Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Meldepflichten |
| § 68 | Übertragung der Pflichten | |
| § 69 | Untergrundspeicherung | |
| § 70 | Ausnahmebewilligungen | |
| § 71 | Ordnungswidrigkeiten | |
| § 72 | Übergangsregelung | |
| Anlage 1 | Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen | |
| Anlage 2 | Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten | |
| Anlage 3 | Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle | |
| Anlage 4 | Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60 | |
| Anlage 5 | Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen | |
| Anlage 6 | Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen | |
| Anlage 7 | Informationsaustausch und Jahresbericht | |
Angebundene Einrichtungen nach Satz 1 sind nur solche, die sich bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb der Sicherheitszone befinden, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Er darf dieses Abwasser nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik behandelt wurde. Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei der Einleitung in die Ostsee nicht mehr als 15 Milligramm je Liter, im Übrigen nicht mehr als 30 Milligramm je Liter betragen. Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine Einleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde einen höheren Ölgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen. Einzelheiten regeln das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. September 1992 (BGBl. 1994 II S. 1360) und das Helsinki-Übereinkommen vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II S. 1397) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung ist anzuwenden.
§ 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a darf der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbringen. Die Länge von Gängen ohne zweiten Ausgang in Unterkünften soll 7 Meter nicht überschreiten.
Auf Plattformen, auf denen in der Regel weniger als neun Beschäftigte ständig anwesend sind, kann abweichend von Satz 2 Nummer 1 auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist; dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.
Beim Austauchen sind die Austauchtabellen der Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (DGUV Vorschrift 40) vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar 2012* anzuwenden; andere Austauchtabellen können nur nach Genehmigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers angewandt werden.
Die Angaben sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Taucher hat die Bescheinigungen über seine Aus- und Fortbildung und über seine ärztlichen Untersuchungen zusammen mit dem Taucherdienstbuch vorzuhalten.
Der Unternehmer hat die Arbeiten und die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor schriftlich oder elektronisch festzulegen und ständig zu überwachen.
Die Maßnahmen müssen den Beschäftigten über einen ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen. Die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Rettungs- und Fluchteinrichtungen nach Anhang 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleiben unberührt.
Sprengberechtigte dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen Personen helfen lassen, soweit ein Sprengberechtigter ständig anwesend ist und die Arbeiten überwacht.
Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.
Weitergehende Pflichten zur Verteilung von Betriebsanweisungen nach § 37 Absatz 2 und von internen Notfallplänen nach § 48 Absatz 9 bleiben unberührt.
Bei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die Ursache, die Auswirkungen auf die Umwelt und die übrigen schweren Folgen des Ereignisses, zu beschreiben, soweit sie bekannt oder durch zumutbare Untersuchungen ermittelbar sind. § 74 Absatz 3 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt.
Der Nachweis der Vorsorge nach Satz 1 Nummer 1 kann, soweit er sich auf den Ersatz von Bergschäden nach § 114 Absatz 1 des Bundesberggesetzes bezieht, auch durch den Nachweis einer Ausfallhaftung durch andere Unternehmer im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes gewährleistet werden, sofern der Antragsteller selbst eine solche Ausfallhaftung für andere Unternehmen übernimmt.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Bericht oder Teile des Berichts auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheitszone zu umfassen haben, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist.
Die Systeme zur unabhängigen Überprüfung sind bei einer Förderplattform vor Fertigstellung der Auslegung und bei einer Bohrplattform vor Aufnahme des Betriebs einzurichten.
Für die Aufbewahrung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten ist § 38 Absatz 3 anzuwenden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann, falls der Flaggenstaat kein Sicherheitszeugnis entsprechend dem MODU-Code ausstellt und keine Organisation anerkannt hat, die ein solches Zeugnis ausstellt, eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Sinne des § 9 Absatz 6 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorgelegt werden, mit der bestätigt wird, dass die Plattform einen Sicherheitsstandard einhält, der dem MODU-Code gleichwertig ist. Im Rahmen der nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu stellenden Anforderungen sind neben den Vorschriften dieser Verordnung und dem MODU-Code nach Satz 1 Nummer 4 insbesondere eventuelle Empfehlungen der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG)* zu berücksichtigen.
Die mit den Melde- und Schutzsystemen zusammenhängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art soweit wie möglich vor Unfalleinflüssen zu schützen. Erforderlichenfalls sind diese Notsysteme so auszulegen, dass sie auch bei Ausfall eines Systems oder eines Teils des Systems weiterhin funktionieren.
| 1. | Informationen in der Konstruktionsmitteilung und der Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förderplattform | ||
| Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Verlegung des Standorts einer Förderplattform enthalten zumindest die folgenden Informationen: | |||
| 1.1 | Name und Anschrift des Unternehmers, | ||
| 1.2 | eine Beschreibung des Verfahrens zur Ausgestaltung des Förderbetriebs und der Fördersysteme, vom ersten Konzept bis zu der der Behörde im Rahmen der Konstruktionsmitteilung vorgelegten Ausgestaltung oder Auswahl einer bestehenden Plattform, sowie der angewandten Normen und der Ausgestaltungskonzepte, die Teil des Verfahrens sind, | ||
| 1.3 | eine Beschreibung des Ausgestaltungskonzepts in Bezug auf mögliche Szenarien ernster Gefahren für die Plattform und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Beherrschung des Risikos, | ||
| 1.4 | den Nachweis dafür, dass das Ausgestaltungskonzept dazu beiträgt, das Risiko schwerer Unfälle auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren, | ||
| 1.5 | eine Beschreibung der Plattform und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort, | ||
| 1.6 | eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen, | ||
| 1.7 | eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können, | ||
| 1.8 | eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, das die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle gewährleistet, | ||
| 1.9 | eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und umweltkritischer Elemente und deren erforderlicher Eigenschaften, | ||
| 1.10 | den Nachweis dafür, dass eine Förderplattform, die an einen neuen Standort verbracht werden soll, um bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, für die geplante Förderaktivität geeignet ist, | ||
| 1.11 | den Nachweis dafür, dass eine Plattform, die für den Einsatz als Förderplattform umgewidmet werden soll, für diese Umwidmung geeignet ist. | ||
| 2. | Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform | ||
| Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform enthält neben den in § 43 Absatz 1 genannten Inhalten zumindest die folgenden Informationen: | |||
| 2.1 | Name und Anschrift des Unternehmers, | ||
| 2.2 | eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rechnung getragen wurde, | ||
| 2.3 | einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren, | ||
| 2.4 | eine Beschreibung der Plattform und etwaiger Verbindungen zu anderen Plattformen oder angebundenen Einrichtungen einschließlich Bohrlöchern, | ||
| 2.5 | den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen, einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs, eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren, einschließlich der damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltsicherheitskritischen Elemente, geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei etwaigen Öl- und Gasunfällen ein, | ||
| 2.6 | eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können, | ||
| 2.7 | eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäftigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls, | ||
| 2.8 | eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird, | ||
| 2.9 | eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen Normen, Leitlinien und Kodizes, | ||
| 2.10 | sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Gefahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können, | ||
| 2.11 | alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforderungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden, | ||
| 2.12 | hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle, | ||
| 2.13 | eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls auf die Umwelt, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, sowie eine Beschreibung der technischen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein. | ||
| 3. | Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient | ||
| Der Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient, enthält zumindest die folgenden Informationen: | |||
| 3.1 | Name und Anschrift des Unternehmers, | ||
| 3.2 | einen Überblick über eine Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren, | ||
| 3.3 | eine Beschreibung der Plattform, sowie bei einer beweglichen Plattform, der Vorkehrungen für ihre Positionierung an unterschiedlichen Standorten und ihres Positionierungssystems, | ||
| 3.4 | eine Beschreibung derjenigen Betriebsvorgänge, die von der Plattform aus durchgeführt werden und von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können, | ||
| 3.5 | den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren einschließlich damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltkritischen Elemente geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Öl- oder Gasunfällen ein, | ||
| 3.6 | eine Beschreibung der Plattform und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäftigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls, | ||
| 3.7 | eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird, | ||
| 3.8 | eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen Normen, Leitlinien und Kodizes, | ||
| 3.9 | einen Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau reduziert wird, | ||
| 3.10 | eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen, | ||
| 3.11 | sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Gefahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können, | ||
| 3.12 | hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle, | ||
| 3.13 | eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der technischen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein. | ||
| 4. | Informationen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten | ||
| Die Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthält zumindest die folgenden Informationen: | |||
| 4.1 | Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten, | ||
| 4.2 | die Bezeichnung der zu nutzenden Plattform sowie Name und Anschrift des Unternehmers der Plattform und eines Auftragnehmers im Falle, dass dieser die Bohrungsarbeiten vornimmt, | ||
| 4.3 | alle Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und eine Beschreibung etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundenen Einrichtungen, | ||
| 4.4 | Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich des Zeitraums der Arbeiten, der Einzelheiten und der Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch (insbesondere Ausrüstung, Bohrflüssigkeit, Zement), der Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und der Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risikomanagement, | ||
| 4.5 | Informationen zur Vorgeschichte und zum Zustand eines bestehenden Bohrlochs, | ||
| 4.6 | alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im Bericht über ernste Gefahren für die Plattform nicht beschrieben sind, | ||
| 4.7 | eine Risikobewertung mit einer Beschreibung | ||
| 4.7.1 | der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs, | ||
| 4.7.2 | der untertägigen Gefahren, | ||
| 4.7.3 | etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden sind, | ||
| 4.7.4 | geeigneter Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren, | ||
| 4.8 | eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten aufgrund zeitweiliger oder endgültiger Aufgabe des Bohrlochs und die Angabe, ob beabsichtigt ist, am Bohrloch Fördergeräte für eine künftige Nutzung anzubringen, | ||
| 4.9 | im Falle der Änderung einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der Mitteilung, | ||
| 4.10 | falls ein Bohrloch mittels einer Nichtförderplattform angelegt, umgebaut oder gewartet werden soll: | ||
| 4.10.1 | eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund sowie von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen, | ||
| 4.10.2 | eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die Plattform Rechnung getragen wurde, | ||
| 4.10.3 | eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich der Einsatzvorkehrungen im Falle von Umweltvorfällen, wenn diese nicht im Bericht über ernste Gefahren beschrieben sind, | ||
| 4.10.4 | eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Unternehmers von Bohrungsarbeiten koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten, | ||
| 4.11 | den Bericht des Sachverständigen mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung nach § 47 einschließlich einer vom Unternehmer nach Prüfung dieses Berichts abgegebenen Erklärung, dass das Risikomanagement für die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Kontrollverlusts für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind oder sein werden, | ||
| 4.12 | alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforderungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden, | ||
| 4.13 | hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle. | ||
| 5. | Informationen zu den Systemen zur unabhängigen Überprüfung | ||
| Die Beschreibungen der Systeme zur unabhängigen Überprüfung enthalten zumindest die folgenden Informationen: | |||
| 5.1 | eine vom Unternehmer nach Prüfung des Berichts des Sachverständigen nach § 47 abgegebene Erklärung, dass die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem Bericht über ernste Gefahren für die Gewährleistung der Sicherheit der Plattform und der betroffenen Einrichtungen und Geräte geeignet sind oder sein werden, | ||
| 5.2 | eine Beschreibung des Systems einschließlich | ||
| 5.2.1 | der Auswahl der Sachverständigen, die die unabhängige Prüfung durchführen, | ||
| 5.2.2 | des Umfangs der Überprüfungen sowie der Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien Zustands und der Maßnahmen zur Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und jeder spezifizierten Plattform in dem System, | ||
| 5.2.3 | der Fristen für regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen einschließlich von Druckproben und | ||
| 5.3 | eine detaillierte Beschreibung der in Nummer 5.2.2 genannten Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien Zustands der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und der Plattform; diese Beschreibung enthält Einzelheiten zu den Grundsätzen, die bei der Überprüfung angewendet werden; dies schließt Folgendes ein: | ||
| 5.3.1 | die Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unabhängige und qualifizierte Prüfer, | ||
| 5.3.2 | die Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung, Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität, | ||
| 5.3.3 | die Untersuchung laufender Arbeiten, | ||
| 5.3.4 | die Meldung etwaiger Verstöße und | ||
| 5.3.5 | vom Unternehmer getroffene und zu treffende Maßnahmen zur Abhilfe von Verstößen. | ||
| 6. | Informationen im Bericht über ernste Gefahren zu einer wesentlichen Änderung einer Plattform, einschließlich der Entfernung ortsfester Plattformen | ||
| Werden an einer Plattform wesentliche Änderungen vorgenommen, so enthält der Bericht über ernste Gefahren zumindest die folgenden Informationen: | |||
| 6.1 | Name und Anschrift des Unternehmers, | ||
| 6.2 | einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des überarbeiteten Berichts über ernste Gefahren, | ||
| 6.3 | hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung des Berichts über ernste Gefahren und des internen Notfalleinsatzplans für die Plattform sowie den Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau reduziert werden, und | ||
| 6.4 | bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderplattform: | ||
| 6.4.1 | Einzelheiten über die Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und, falls Bohrlöcher an die Plattform angeschlossen sind, über die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und über deren Abschottung von der Plattform und der Umwelt, | ||
| 6.4.2 | eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Plattform verbundenen Risiken ernster Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt sowie der Maßnahmen zur Beherrschung dieser Risiken, | ||
| 6.4.3 | eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird. | ||
| 7. | Informationen in der Mitteilung über den kombinierten Betrieb | ||
| Die Mitteilung über den kombinierten Betrieb enthält zumindest die folgenden Informationen: | |||
| 7.1 | Name und Anschrift des Unternehmers, der die Mitteilung übermittelt, | ||
| 7.2 | bei Beteiligung anderer Unternehmer am kombinierten Betrieb deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen, | ||
| 7.3 | ein von allen beteiligten Unternehmern gemeinsam erstelltes und unterzeichnetes Dokument, in dem dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen koordiniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken, | ||
| 7.4 | eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren nicht für jede der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen beschrieben ist, | ||
| 7.5 | eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Unternehmern vorgenommenen Risikobewertung, die Folgendes umfasst: | ||
| 7.5.1 | eine Beschreibung jeglicher Aktivität im kombinierten Betrieb, die mit ernsten Gefahren verbunden ist, | ||
| 7.5.2 | eine Beschreibung etwaiger infolge der Risikobewertung eingeführter Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, | ||
| 7.6 | eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und des Arbeitsprogramms. | ||
| 8. | Informationen im Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle | ||
| Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle enthält zumindest die folgenden Informationen: | |||
| 8.1 | die Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt ist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert, | ||
| 8.2 | eine Beschreibung der Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaft sicheren Betrieb bietet, | ||
| 8.3 | eine Beschreibung von Ausmaß und Intensität von Überprüfungen der Prozesse, die zur Verhütung schwerer Unfälle im Unternehmen durchgeführt werden, | ||
| 8.4 | eine Beschreibung der Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens von im Betrieb eingesetzten und verantwortlichen Personen zur Verhütung schwerer Unfälle, | ||
| 8.5 | eine Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens, | ||
| 8.6 | eine Beschreibung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstandards als zentrale Werte des Unternehmens, | ||
| 8.7 | eine Beschreibung der formellen Führungs- und Kontrollsysteme, die die oberste Leitungs- und Führungsebene des Unternehmens mit einbeziehen, | ||
| 8.8 | eine Beschreibung des Konzepts zur Sicherstellung von Fachkompetenz zur Verhütung schwerer Unfälle auf allen Ebenen des Unternehmens, | ||
| 8.9 | Angaben, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 8.1 bis 8.8 auf die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Unternehmens, die außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, anwendbar sind. | ||
| 9. | Informationen zum Sicherheits- und Umweltmanagementsystem | ||
| Die Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems enthält zumindest die nachfolgenden Informationen: | |||
| 9.1 | die Organisationsstruktur des Unternehmens sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals, | ||
| 9.2 | die Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Folgen, | ||
| 9.3 | die Einbeziehung von Auswirkungen schwerer Umweltvorfälle in die Bewertungen des Risikos schwerer Unfälle im Bericht über ernste Gefahren, | ||
| 9.4 | die Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb, | ||
| 9.5 | das Änderungsmanagement, | ||
| 9.6 | die Notfallplanung und die Notfallmaßnahmen, | ||
| 9.7 | die Begrenzung von Umweltschäden, soweit die Informationen nicht bereits im internen Notfalleinsatzplan nach § 48 enthalten sind, | ||
| 9.8 | die Überwachung der Leistungen des Unternehmens, | ||
| 9.9 | die Audit- und Überprüfungsregelungen, | ||
| 9.10 | die Maßnahmen, die für die Teilnahme von Arbeitnehmern und der zuständigen Behörde an Beratungen bei der Erstellung des Berichtes über ernste Gefahren getroffen wurden, und die Umsetzung der Ergebnisse dieser Beratungen. | ||
| Zum Zwecke der Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems kann der Unternehmer auch eine Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorlegen. Voraussetzung ist, dass die Umwelterklärung die Informationen nach den Nummern 9.1 bis 9.10 enthält und dass die Plattform oder andere Einrichtung als Standort für ein Umweltmanagementsystem in das EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. | |||
| 10. | Informationen im internen Notfalleinsatzplan | ||
| Der interne Notfalleinsatzplan enthält zumindest folgende Informationen: | |||
| 10.1 | Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet und Warnsignale auslöst, sowie der Personen, die zur Einleitung der Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind oder zur Behebung von Notfällen bereitstehen, | ||
| 10.2 | Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die für den Kontakt mit den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist, | ||
| 10.3 | ein Verzeichnis der Personen, die zur Behebung von Störfällen bereitstehen, mit Angabe ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Rufbereitschaft, | ||
| 10.4 | ein Verzeichnis der Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens, die über Notfälle zu unterrichten sind, insbesondere die in § 39 genannten Stellen und die Seenotleitung Bremen mit deren Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine Meldung wesentlichen Daten, | ||
| 10.5 | eine Beschreibung aller Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren, | ||
| 10.6 | eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen, die bei unterschiedlichen Notfällen zu treffen sind, sowie ein Verzeichnis der für die Einzelfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel, | ||
| 10.7 | ein Verzeichnis, das mindestens die folgenden verfügbaren Einrichtungen, Geräte, Ressourcen und Angaben enthält: | ||
| 10.7.1 | die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrichtungen, Geräte und Mittel mit Angabe der Fristen für ihre Zustands- und Funktionsprüfungen sowie einen Nachweis über die Durchführung und den Befund dieser Prüfungen, | ||
| 10.7.2 | Angaben über die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenommenem Öl oder von Rückständen und | ||
| 10.7.3 | eine Aufzählung der technischen Geräte und Mittel, die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwenden, sowie der Maßnahmen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind, | ||
| 10.8 | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Plattform und für die Umwelt getroffen worden sind, einschließlich der Angaben über die Art und den Zeitpunkt der Warnmeldung, die festgesetzten Warnsignale sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten der Beschäftigten und die zu treffenden Maßnahmen, | ||
| 10.9 | eine Beschreibung der Regelungen des Einsatzes von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern einschließlich der Kriterien für ihre Aufnahmefähigkeit und Eingreifzeit, aus der hervorgeht, dass sie den Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen, | ||
| 10.10 | bei einem kombinierten Betrieb eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Abstimmung der Flucht-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den Plattformen des kombinierten Betriebs getroffen worden sind und mit denen sichergestellt werden soll, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit für die Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Plattformen befinden, möglichst gering gehalten wird, | ||
| 10.11 | eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- und Gasunfällen, die insbesondere die folgenden Umweltbedingungen berücksichtigt: | ||
| 10.11.1 | Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur, | ||
| 10.11.2 | Seegang, Gezeiten und Strömungen, | ||
| 10.11.3 | Eis und Trümmer, | ||
| 10.11.4 | die Anzahl der Stunden mit Tageslicht und | ||
| 10.11.5 | sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen und der Notfallausrüstung beeinflussen könnten, | ||
| 10.12 | eine Beschreibung | ||
| 10.12.1 | der Vorkehrungen, die für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfalleinsatzplans zuständigen Behörden getroffen worden sind, | ||
| 10.12.2 | der Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie | ||
| 10.12.3 | der Vorkehrungen, die zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen getroffen worden sind, sobald diese verfügbar sind, | ||
| 10.13 | eine Beschreibung der Maßnahmen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie zur Koordinierung dieser Maßnahmen mit externen Notfalldiensten, einschließlich Art, Umfang und zeitliche Abstände der Notfallübungen, sowie eines Nachweises über die Durchführung dieser Übungen, | ||
| 10.14 | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfallmaßnahmen getroffen worden sind, | ||
| 10.15 | Belege darüber, dass die Chemikalien, die gegebenenfalls als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten. | ||
| Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen: | ||
| 1. | Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten, | |
| 2. | Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers, | |
| 3. | eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundener Infrastruktur, | |
| 4. | eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten, | |
| 5. | Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für | |
| 5.1 | jedes Bohrloch und | |
| 5.2 | jede angebrachte Einfassung, | |
| 6. | Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts, | |
| 7. | bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Betriebszustand. | |
| Der Unternehmer hat bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystems, | ||
| 1. | besonderes Augenmerk auf die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität aller sicherheits- und umweltkritischer Systeme und an ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme zu richten, um sicherzustellen, dass das geforderten Niveau in Bezug auf die Sicherheit und Umweltintegrität gewährleistet ist, | |
| 2. | geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt und dass der Ausfall einzelner Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann, | |
| 3. | ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen zu erstellen, in dem angegeben ist, | |
| 3.1 | wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden, | |
| 3.2 | wie die Ausrüstungen zur Plattform und zu anderen für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht werden, | |
| 3.3 | wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und | |
| 3.4 | mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind, | |
| 4. | die gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in das Standardbetriebsverfahren zu integrieren, um einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, und | |
| 5. | besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur zu richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern; die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern ist unter anderem durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten: | |
| 5.1 | sichtbares Engagement in Bezug auf Beratungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde und die dort festgelegten Maßnahmen, | |
| 5.2 | Ermunterung der Beschäftigten sowie weiterer im Betrieb eingesetzter Personen zur Meldung von Unfällen und Beinaheunfällen sowie die Belohnung solcher Meldungen, | |
| 5.3 | wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen, | |
| 5.4 | Schutz von Informanten. | |
| Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen: | ||
| 1. | ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind, | |
| 2. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren, | |
| 3. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind, | |
| 4. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind, | |
| 5. | eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind, | |
| 6. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, | |
| 6.1 | die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Organisationen zu treffen sind sowie | |
| 6.2 | die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind, | |
| 7. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung | |
| 7.1 | der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie | |
| 7.2 | der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen, | |
| 8. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf land- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und | |
| 9. | eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist. | |
| 1. | Das Verzeichnis nach § 65 Absatz 5 hat Folgendes zu enthalten: | ||
| 1.1 | ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen, in dem angegeben ist, | ||
| 1.1.1 | wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden, | ||
| 1.1.2 | wie die Ausrüstungen zum Ort des schweren Unfalls verbracht werden, | ||
| 1.1.3 | wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und | ||
| 1.1.4 | mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind, | ||
| 1.2 | ein Verzeichnis der industrieeigenen Notfallausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können, | ||
| 1.3 | eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller am Unfall Beteiligten und der Stellen, die für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlich sind, | ||
| 1.4 | die Angabe, mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen, das Personal und die Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht, | ||
| 1.5 | Belege darüber, dass die Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten. | ||
| 2. | Die Vorkehrungen, die nach Nummer 1.3 zu treffen sind, müssen auch solche Unfälle berücksichtigen, die potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen oder sich über dessen Grenzen hinaus erstrecken können. Hierzu sind folgende Maßnahmen vorzusehen: | ||
| 2.1 | der Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, | ||
| 2.2 | die von Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam vorgenommene Erstellung von grenzüberschreitenden Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfallinstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Notfallausrüstungen und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind, | ||
| 2.3 | Maßnahmen, die zur Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union durchzuführen sind, | ||
| 2.4 | die Durchführung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne. | ||
| 1. | Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen: | |
| 1.1 | die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen, | |
| 1.2 | den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss, | |
| 1.3 | den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements, | |
| 1.4 | den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform, | |
| 1.5 | ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform, | |
| 1.6 | Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform, | |
| 1.7 | jeden Unfall mit Todesfolge, | |
| 1.8 | jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall, | |
| 1.9 | jede Evakuierung des Personals, | |
| 1.10 | jeden schweren Umweltvorfall. | |
| 2. | Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden Informationen: | |
| 2.1 | Zahl, Alter und Standort der Plattformen, | |
| 2.2 | Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen, | |
| 2.3 | alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden, | |
| 2.4 | alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen, | |
| 2.5 | die Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle. | |
| 3. | Die in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits ermöglichen. | |
| 4. | Die in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird, | |
| 4.1 | vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und | |
| 4.2 | geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können. | |
| Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unternehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen. | ||