ÖlSG
Ausfertigungsdatum: 30.09.1988
Vollzitat:
“Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr 51) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.2.2023 I Nr 51 |
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(+++ Textnachweis ab: 8.10.1988 +++)
G teilweise zukünftig in Kraft nach Maßgabe seines § 14 Abs. 1; in Kraft gem. Bek. v. 8.12.1995 I 2084 mWv 30.5.1996 u. Bek. v. 4.7.2005 I 1952 mWv 3.3.2005
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Seeschiffes im Verfahren der Ausstellung der Bescheinigung, auch hinsichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der Bescheinigung geregelt werden.
ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt.
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.