ÖLG
Ausfertigungsdatum: 07.12.2008
Vollzitat:
“Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.8.2023 I Nr. 219 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 834/2007 (CELEX Nr: 32007R0834) vgl. § 1 +++)
Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 33 Nr. 1 G v. 9.12.2010 I 1934 mWv 15.12.2010 u. d. Art. 1 Nr. 1 G v. 17.8.2023 I Nr. 219 mWv 24.8.2023
Dieses Gesetz dient auch der zur Durchführung der vorgenannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können.
erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes und können von Kontrollstellen nur wahrgenommen werden, soweit sie hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde beliehen worden sind.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten oder,
Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten.
Die Kontrollstelle hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Entscheidung, das Kontrollverhältnis mit einem Unternehmer zu beenden, zu unterrichten.
Darüber hinaus muss das Verzeichnis enthalten und abbilden:
Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten. Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Abschriften oder Kopien der von ihr für einen Unternehmer ausgestellten Zertifikate ab dem Datum ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren und fünf Jahre im Internet verfügbar zu machen und anschließend jeweils unverzüglich – bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert – zu löschen. Aufbewahrungs- und Veröffentlichungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrollierten Unternehmen das weitere Durchführen der Kontrollen sichergestellt ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen. Diese Probe ist vom Betroffenen sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.
eine dort genannte Bezeichnung verwendet.
nicht erfüllt wird.