ÖDAPrV
Ausfertigungsdatum: 12.12.2023
Vollzitat:
“Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 366)”
(+++ Textnachweis ab: 20.3.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Errichten der Prüfungsausschüsse |
| § 3 | Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse |
| § 4 | Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle |
| § 5 | Zusammensetzung der Prüferdelegation |
| § 6 | Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle |
| § 7 | Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation |
| § 8 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 9 | Prüfungstermine und Frist für den Antrag auf Zulassung |
| § 10 | Antragsformular |
| § 11 | Antrag auf Zulassung |
| § 12 | Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung |
| § 13 | Entscheidung über die Zulassung |
| § 14 | Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung |
| § 15 | Gliederung der Abschlussprüfung |
| § 16 | Leitung der Abschlussprüfung |
| § 17 | Prüfungsaufgaben |
| § 18 | Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem |
| § 19 | Nichtöffentlichkeit |
| § 20 | Nachteilsausgleich |
| § 21 | Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen |
| § 22 | Aufsicht |
| § 23 | Ausweispflicht und Belehrung |
| § 24 | Prüfungsprotokoll |
| § 25 | Täuschungshandlung |
| § 26 | Ordnungsverstoß |
| § 27 | Rücktritt von der Abschlussprüfung |
| § 28 | Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung |
| § 29 | Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung |
| § 30 | Bewertungsschlüssel |
| § 31 | Nichtöffentlichkeit bei Beratungen über Bewertungen |
| § 32 | Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter |
| § 33 | Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung |
| § 34 | Erforderliche Unterlagen für die Beschlussfassung der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung |
| § 35 | Bekanntgabe von Bewertungen |
| § 36 | Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 37 | Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 38 | Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung |
| § 39 | Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung |
| § 40 | Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung |
| § 41 | Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung |
| § 42 | Bescheinigung über das Bestehen |
| § 43 | Prüfungszeugnis |
| § 44 | Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung |
| § 45 | Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 46 | Termin der Wiederholung |
| § 47 | Antrag zur Wiederholung |
| § 48 | Umfang der Wiederholung |
| § 49 | Ergebnisse der Wiederholung |
| § 50 | Prüfung der Zusatzqualifikation |
| § 51 | Inkrafttreten |
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.
Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle auch die Anwesenheit anderer Personen zulassen, sofern dem keiner der Prüflinge widerspricht. Der Widerspruch muss vor Abnahme der Prüfungsleistungen des jeweiligen Prüfungsbereiches schriftlich oder elektronisch erklärt worden sein. Darauf sind die Prüflinge hinzuweisen.
Voraussetzung ist, dass er der zuständigen Stelle vor Beginn des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. In diesem Fall gilt der jeweilige Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.
| Erreichte Punkte | Note als Zahl | Note in Worten | Notendefinition | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 92,00 bis 100,00 | 1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | 81,00 bis 91,99 | 2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 3 | 67,00 bis 80,99 | 3 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 4 | 50,00 bis 66,99 | 4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 5 | 30,00 bis 49,99 | 5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind |
| 6 | 0,00 bis 29,99 | 6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
Zudem muss der Bescheid einen Hinweis auf die besonderen Bedingungen der Wiederholung der Abschlussprüfung enthalten, insbesondere auf den frühestmöglichen Termin und den erforderlichen Antrag.
Sie beginnt an dem Tag, an dem dem Prüfling das Prüfungszeugnis oder der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung zugegangen ist. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.