ODV
Ausfertigungsdatum: 29.11.2011
Vollzitat:
“Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.6.2025 I Nr. 147 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 3.12.2011 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 35/2011 (CELEX Nr: 302010L0035) +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 29.11.2011 I 2349 vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und
-organisationen mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 5
dieser V am 3.12.2011 in Kraft getreten.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Hersteller |
| § 4 | Bevollmächtigte |
| § 5 | Einführer |
| § 6 | Vertreiber |
| § 7 | Eigentümer |
| § 8 | Betreiber |
| § 9 | Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber |
| § 10 | Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure |
| § 11 | Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung |
| § 12 | Neubewertung der Konformität |
| § 13 | Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung |
| § 14 | Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung |
| § 15 | Benennende Behörde |
| § 16 | Benennungsverfahren |
| § 17 | Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde |
| § 18 | Rechte und Pflichten der Benannten Stellen |
| § 19 | Koordinierung der Benannten Stellen |
| § 20 | Zuständigkeiten und Zusammenarbeit |
| § 21 | Marktüberwachungsstrategie |
| § 22 | Marktüberwachungsmaßnahmen |
| § 22a | Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte |
| § 23 | Formale Nichtkonformität |
| § 24 | Meldeverfahren |
| § 25 | Schnellinformationssystem |
| § 26 | Veröffentlichung von Informationen |
| § 27 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 28 | Straftaten |
| § 29 | Übergangsbestimmungen |
| § 30 | (weggefallen) |
| § 31 | Anerkennung der Gleichwertigkeit |
| Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) |
Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen |
| Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) |
Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen |
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, darf der Einführer ortsbewegliche Druckgeräte nicht einführen und auf dem Markt bereitstellen.
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die entsprechende Benannte Stelle über die Nichtkonformität.
Liegt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung nach § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Information über einen Einwand eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder über einen Einwand der Europäischen Kommission gegen die getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt die vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. Sind ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit einem ernsten Risiko verbunden, wird die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 tätig.
Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, nimmt die Marktüberwachungsbehörde diese unverzüglich zurück.
Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, nimmt die Marktüberwachungsbehörde diese unverzüglich zurück.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sollen insbesondere umfassen:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gibt die Marktüberwachungsbehörde insbesondere an, worauf zurückzuführen ist, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 sollen insbesondere umfassen:
Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.
Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Öffentlichkeit darüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat.
sofern die unter Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen der in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden.