NSVerbG
Ausfertigungsdatum: 17.03.1965
Vollzitat:
“Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354 |
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entstanden sind.
sofern nicht wegen des Schadens Ansprüche entstanden sind, die bereits der Regelung des § 5 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unterliegen.
sowie von Rechtsnachfolgern und Hinterbliebenen dieser Personen.
Die Ansprüche der unter Nummern 3 und 4 fallenden Personen auf Zahlung von Renten sind nur für die Zeit vom Ersten des Monats ab zu erfüllen, in dem sie unter den Voraussetzungen der Nummern 3 und 4 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird.
sind Vermögen des Landes.