NotViKoV
Ausfertigungsdatum: 22.07.2022
Vollzitat:
“Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1191)”
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/1151 (CELEX Nr: 32019L1151) +++)
Bei Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes sind die in Satz 3 Nummer 1 bis 10 genannten Daten sowie die eindeutige Kennung auszulesen und als Nutzerdaten zu speichern, soweit sie in dem Datensatz des elektronischen Identifizierungsmittels enthalten sind.
Die Befugnis, Nutzern den Zugriff auf einen Vorgang einzuräumen (Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c), haben die nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe b zugriffsberechtigten Personen.
Satz 1 gilt nicht für Nutzerdaten nach § 1 Nummer 7 Buchstabe a bis e sowie für in Sachverhaltsdaten oder in elektronischen Dokumenten enthaltene personenbezogene Daten.
Ausgelesene Daten, die nicht an die Amtsperson zu übermitteln sind, sind unverzüglich zu löschen.
In dem Funktions- und Sicherheitskonzept sind zudem die Mindestanforderungen an die zur Nutzung des Videokommunikationssystems erforderliche technische Ausstattung festzulegen. Das Funktions- und Sicherheitskonzept und dessen Umsetzung sind durch die Bundesnotarkammer regelmäßig zu überprüfen.