NotAktVV
Ausfertigungsdatum: 13.10.2020
Vollzitat:
“Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2021 II 1282 |
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(+++ Textnachweis ab: 29.10.2020 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 13.10.2020 I 2246 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 1.1.2022 in Kraft. Gem. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 dieser V treten die §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, § 6, Abschn. 6, mit Ausnahme des § 41 Abs. 4 und 5,sowie Abschn. 8 am 29.10.2020 in Kraft.
| § 1 | Verzeichnisse |
| § 2 | Akten |
| § 3 | Urschriften, Ausfertigungen, Abschriften und elektronische Urkunden |
| § 4 | Form und Übergabe elektronischer Aufzeichnungen |
| § 5 | Sicherheit elektronischer Aufzeichnungen |
| § 6 | Technische und organisatorische Maßnahmen |
| § 7 | Urkundenverzeichnis |
| § 8 | Führung des Urkundenverzeichnisses |
| § 9 | Angaben im Urkundenverzeichnis |
| § 10 | Ortsangabe |
| § 11 | Angaben zur Amtsperson |
| § 12 | Angabe der Beteiligten |
| § 13 | Angabe des Geschäftsgegenstands |
| § 14 | Angabe der Urkundenart |
| § 15 | Angaben zu Ausfertigungen |
| § 16 | Weitere Angaben bei Verfügungen von Todes wegen |
| § 17 | Sonstige Angaben |
| § 18 | Zeitpunkt der Eintragungen |
| § 19 | Export der Eintragungen |
| § 20 | Persönliche Bestätigung |
| § 21 | Verwahrungsverzeichnis |
| § 22 | Angaben im Verwahrungsverzeichnis |
| § 23 | Massenummer und Buchungsnummer |
| § 24 | Angaben zu den Beteiligten |
| § 25 | Angaben zu Einnahmen und Ausgaben |
| § 26 | Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten |
| § 27 | Angaben zu Schecks und Sparbüchern |
| § 28 | Angaben zu Notaranderkonten |
| § 29 | Export der Eintragungen |
| § 30 | Persönliche Bestätigung |
| § 31 | Urkundensammlung |
| § 32 | Erbvertragssammlung |
| § 33 | Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen |
| § 34 | Elektronische Urkundensammlung |
| § 35 | Einstellung von Dokumenten |
| § 36 | Löschung von Dokumenten |
| § 37 | Sondersammlung |
| § 38 | Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen |
| § 39 | Behandlung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Urkundensammlung |
| § 40 | Nebenakten |
| § 41 | Sonderbestimmungen für Verwahrungsgeschäfte |
| § 42 | Führung in Papierform |
| § 43 | Elektronische Führung |
| § 44 | Führung in Papierform und elektronische Führung |
| § 45 | Sammelakte |
| § 46 | Generalakte |
| § 47 | Elektronische Führung |
| § 48 | Hilfsmittel |
| § 49 | Ersatzaufzeichnungen |
| § 50 | Aufbewahrungsfristen |
| § 51 | Aufbewahrungsfristen für Altbestände |
| § 52 | Sonderbestimmungen für Nebenakten |
| § 53 | Sonderbestimmungen beim Übergang der Verwahrzuständigkeit |
| § 54 | Funktionen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers |
| § 55 | Technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher |
| § 56 | Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch |
| § 57 | Sichere informationstechnische Netze |
| § 58 | Einräumung und Überleitung der technischen Zugangsberechtigung |
| § 59 | Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung |
| § 60 | Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen |
| § 61 | Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit |
| § 62 | Maßnahmen bei technischer Handlungsunfähigkeit der Notarkammern |
| § 63 | Nutzungsverhältnis und technische Zugangsberechtigung |
| § 64 | Zugang |
| § 65 | Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen |
| § 66 | Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit |
Sind mehr als 20 Beteiligte einzutragen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung, es sei denn, dass die Beteiligten in den Fällen der §§ 8, 16b oder 38 des Beurkundungsgesetzes Erklärungen zur Niederschrift abgegeben haben.
Sofern dies zur Unterscheidung der Beteiligten erforderlich ist, sind weitere Angaben aufzunehmen. Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt und wurde dabei in eine Niederschrift oder elektronische Niederschrift statt des Wohnorts eines Beteiligten ein Dienst- oder Geschäftsort aufgenommen, so tritt dieser auch im Urkundenverzeichnis an die Stelle des Wohnorts. Bei Beteiligten, die keine natürlichen Personen sind, sind statt der in Satz 1 genannten Angaben ihr Name und ihr Sitz anzugeben.
Ist die Beurkundung mittels Videokommunikation oder im Wege der gemischten Beurkundung (§ 16e des Beurkundungsgesetzes) erfolgt, so ist dies anzugeben.
Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.
Von einem elektronischen Vermerk, der zusammen mit einer elektronischen Urkunde in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, ist ein Ausdruck mit dem in der Urkundensammlung verwahrten Ausdruck der elektronischen Urkunde zu verbinden.
Satz 1 Nummer 3 bis 6 ist auf vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellte Unterlagen nicht anzuwenden.
Satz 1 Nummer 3 gilt auch für die dort bezeichneten Dokumente, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden.
Fällt die Zuständigkeit an eine sonstige Stelle zurück, die bereits einmal für die Verwahrung zuständig war, so reduziert sich für diese die Frist nach Satz 1 um die Zeit, die sie bereits für die Verwahrung zuständig war.
Die Bundesnotarkammer kann weitere Eintragungen in das Urkundenverzeichnis und das Verwahrungsverzeichnis sowie die Aufnahme weiterer elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung zulassen.
Das Funktions- und Sicherheitskonzept und dessen Umsetzung sind durch die Bundesnotarkammer regelmäßig zu überprüfen.