NLPosV
Ausfertigungsdatum: 17.12.2012
Vollzitat:
“Netto-Leerverkaufspositionsverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2699), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 11 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 22.12.2012 +++)
Zur Überprüfung der Identität des Positionsinhabers ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt; dazu zählen insbesondere ein inländischer oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz.
Zur Überprüfung der Identität ist die Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente ausgestellt werden können.
Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen.