NeustädterBuchtFzgV 2021
Ausfertigungsdatum: 05.05.2021
Vollzitat:
“Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen vom 5. Mai 2021 (VkBl. 2021, 617)”
| Die V tritt gem. § 7 dieser V am 31.5.2024 außer Kraft |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
(Fahrzeug), dessen jeweiliger höchstmöglicher Schalldruckpegel 75 dB (A) nach Maßgabe des § 4 überschreitet, verboten. Soweit ein Fahrzeug mit zwei oder mehr Antriebsmaschinen ausgerüstet ist, darf der höchstmögliche Schalldruckpegel um höchstens 3 dB (A) überschritten sein.