NELEV
Ausfertigungsdatum: 12.06.2017
Vollzitat:
“Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 158) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.5.2024 I Nr. 158 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1, 3 u. 4 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. G v. 12.6.2017 I 1651
u. V v. 16.5.2024 I Nr. 157
+++)
Satz 1 gilt entsprechend für Erzeugungsanlagen des Typs B, die eine kumulierte installierte Leistung von über 270 Kilowatt und bis zu 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung in der Mittelspannung oder in einer höheren Spannungsebene aufweisen und deren Betreiber dem zuständigen Netzbetreiber zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 genannten Anforderungen durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Prüfprotokoll nachgewiesen haben, dass Entkupplungsschutzeinrichtungen, die in den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für die jeweilige Spannungsebene gefordert werden, oder alternative Einrichtungen, die in den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes als diesen im Hinblick auf die Schutzfunktion gleichwertig anerkannt sind, fachgerecht installiert und in Betrieb genommen wurden. Die freiwillige Nachweiserbringung nach den Absätzen 2 bis 2b bleibt den Betreibern von Erzeugungsanlagen in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen unbenommen. Die Regelungen für Prototypen in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes bleiben unberührt.
Der Nachweis der fortbestehenden Konformität nach Satz 1 Nummer 3 ergänzt das bestehende Einheiten- oder Komponentenzertifikat, ersetzt dieses aber nicht. Bei der Erstellung des Nachweises sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. § 4 Absatz 3 ist für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
Bevor der Netzbetreiber eine Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz trennt oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Satz 1 unterbindet, hat er dem Betreiber der Erzeugungsanlage vor der Trennung unter Benennung der konkreten Pflichtverletzung in Textform eine Frist von zwei Monaten zu ihrer Behebung zu setzen und auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 bei fehlender Behebung hinzuweisen. Abweichend von Satz 2 beträgt die Frist nur einen Monat, wenn die Pflichtverletzung die Entkupplungsschutzeinrichtung oder die alternative Einrichtung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 betrifft. In den Fällen des § 2 Absatz 2b Satz 1 hat der Netzbetreiber unbeschadet des Satzes 3 den Betreiber der Erzeugungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf der dort genannten Frist in Textform auf den bevorstehenden Fristablauf und die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen. Der Netzbetreiber kann die Fristen nach den Sätzen 2 und 3 einmalig um bis zu einen Monat verlängern.
Die Mitarbeiter und beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Betreiber der Erzeugungsanlage durch Vorlage eines Auftrags des zuständigen Netzbetreibers in Textform sowie ihres Personalausweises legitimieren.