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Ausfertigungsdatum: 01.11.2006
Vollzitat:
“Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2022 I 1214 |
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(+++ Textnachweis ab: 8.11.2006 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 1.11.2006 I 2477 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.
Teil 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Netzanschlussverhältnis |
§ 3 | Anschlussnutzungsverhältnis |
§ 4 | Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers |
Teil 2 | |
Netzanschluss | |
§ 5 | Netzanschluss |
§ 6 | Herstellung des Netzanschlusses |
§ 7 | Art des Netzanschlusses |
§ 8 | Betrieb des Netzanschlusses |
§ 9 | Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses |
§ 10 | Transformatorenanlage |
§ 11 | Baukostenzuschüsse |
§ 12 | Grundstücksbenutzung |
§ 13 | Elektrische Anlage |
§ 14 | Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage |
§ 15 | Überprüfung der elektrischen Anlage |
Teil 3 | |
Anschlussnutzung | |
§ 16 | Nutzung des Anschlusses |
§ 17 | Unterbrechung der Anschlussnutzung |
§ 18 | Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung |
Teil 4 | |
Gemeinsame Vorschriften | |
Abschnitt 1 | |
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers | |
§ 19 | Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen |
§ 20 | Technische Anschlussbedingungen |
§ 21 | Zutrittsrecht |
§ 22 | Mess- und Steuereinrichtungen |
Abschnitt 2 | |
Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse | |
§ 23 | Zahlung, Verzug |
§ 24 | Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung |
§ 25 | Kündigung des Netzanschlussverhältnisses |
§ 26 | Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses |
§ 27 | Fristlose Kündigung oder Beendigung |
Teil 5 | |
Schlussbestimmungen | |
§ 28 | Gerichtsstand |
§ 29 | Übergangsregelung |
Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.