NachwV
Ausfertigungsdatum: 20.10.2006
Vollzitat:
“Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.2.2007 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.10.2006 I 2298 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 8 dieser V am 1.2.2007 in Kraft.
Teil 2 Abschnitt 4, mit Ausnahme des § 18 Abs. 1 Satz 2, sowie § 25 Abs. 2 Satz 1 des Artikels 1 der Nachweisverordnung treten am 1. April 2010 in Kraft. § 18 Abs. 1 Satz 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Teil 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
Teil 2 | |
Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen | |
§ 2 | Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung |
Abschnitt 1 | |
Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung | |
§ 3 | Entsorgungsnachweis |
§ 4 | Eingangsbestätigung |
§ 5 | Bestätigung des Entsorgungsnachweises |
§ 6 | Handhabung nach Entscheidung |
§ 7 | Freistellung und Privilegierung |
§ 8 | Anordnung, Widerruf |
§ 9 | Sammelentsorgungsnachweis |
Abschnitt 2 | |
Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung | |
§ 10 | Begleitschein |
§ 11 | Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine |
§ 12 | Übernahmeschein bei Sammelentsorgung |
§ 13 | Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung |
Abschnitt 3 | |
Sonderfälle | |
§ 14 | Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften |
§ 15 | Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage |
§ 16 | Kleinmengen |
§ 16a | Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers |
§ 16b | Mitführungspflicht |
Abschnitt 4 | |
Elektronische Nachweisführung | |
§ 17 | Grundsatz |
§ 18 | Kommunikation |
§ 19 | Signatur, Übermittlung |
§ 20 | Koordinierung |
§ 21 | Ausnahmen |
§ 22 | Störung des Kommunikationssystems |
Teil 3 | |
Registerführung über die Entsorgung von Abfällen | |
§ 23 | Kreis der Registerpflichtigen |
§ 24 | Führung der Register |
§ 25 | Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung |
§ 25a | Registerführung durch Händler und Makler |
Teil 4 | |
Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 26 | Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten |
§ 27 | Nachweisführung in besonderen Fällen |
§ 28 | Vergabe von Kennnummern |
§ 29 | Ordnungswidrigkeiten |
Teil 5 | |
Schlussbestimmungen | |
§ 30 | Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen |
§ 31 | (weggefallen) |
Anlage 1 | Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4 |
Anlage 2 | Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3 |
Anlage 3 | Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 |
besteht.
In diesem Fall ist der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung für den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel zu führen; die übrigen Abfallschlüssel, die ebenfalls vom Entsorgungsnachweis erfasst sein sollen, sind in der Deklarationsanalyse aufzuführen.
Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3 unterbrochen, soweit die Ergänzung oder die weiteren Unterlagen zur Bearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich sind. Mit Eingang der ergänzten Nachweiserklärungen oder der weiteren Unterlagen bei der Behörde wird eine neue Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Sind der zuständigen Behörde Tatsachen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bekannt, obliegt es dem Abfallerzeuger oder dem Abfallentsorger, diese zu widerlegen.
wenn der freigestellte Abfallentsorger nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde angemessen gesetzten Frist die Tatsachen widerlegt.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.
Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden.
bestimmt.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld “Frei für Vermerke” die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.
bestimmt.
§ 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
qualifiziert elektronisch zu signieren.
besteht.
und abheften und in die Register einstellen. Ist der Abfallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er die Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) des Begleitscheins, ist er zugleich Abfallentsorger, so hat er nur die Ausfertigung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften und in sein Register einzustellen. Entsorgt der Abfallbeförderer die Abfälle selbst, so hat er die Ausfertigung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften und in sein Register einzustellen.
Die Angaben in Satz 1 Nr. 2 und die Unterschrift können in Praxisbelegen, insbesondere Liefer- oder Wiegescheinen, enthalten sein, wenn diese den Abfall erkennen lassen und den in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben sachlich und zeitlich geordnet zugeordnet werden. Die Abfallentsorger können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Annahmeerklärung AE und für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallentsorger die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können zur Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle Praxisbelege abweichend von den Sätzen 1 und 2 geordnet werden.
Satz 2 gilt nicht für Abfallentsorger, welche in ihren Anlagen Abfälle im Hauptzweck verwerten oder beseitigen.
Absatz 4 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. Die Abfallerzeuger können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Verantwortliche Erklärung VE, Aufdruck 1, und für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallerzeuger die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen, wobei im elektronischen Begleitschein die die Abfallcharge übernehmende Person im Feld “Frei für Vermerke” anzugeben ist.
Absatz 4 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. Die Abfallbeförderer können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Verantwortliche Erklärung VE, Aufdruck 2, und für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallbeförderer die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen.
Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Händler registrieren ferner die von ihnen veräußerten Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
§ 24 Absatz 4 Satz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Die Richtigkeit der in das Register eingestellten Angaben hat der Makler durch Unterschrift zu bestätigen.
In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.
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