NABEG
Ausfertigungsdatum: 28.07.2011
Vollzitat:
“Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.5.2024 I Nr. 151 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 16 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 351 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | |
| Das G ist gem. Art. 7 Abs. 1 G v. 28.7.2011 I 1690 am 5.8.2011 in Kraft getreten | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 5.8.2011 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 28.7.2011 I 1690 vom Bundestag beschlossen
| § 1 | Grundsatz |
| § 2 | Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 3a | Zusammenarbeit von Bund und Ländern |
| § 4 | Zweck der Bundesfachplanung |
| § 5 | Inhalt der Bundesfachplanung |
| § 5a | Verzicht auf Bundesfachplanung |
| § 5b | Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung |
| § 6 | Antrag auf Bundesfachplanung |
| § 7 | Festlegung des Untersuchungsrahmens |
| § 8 | Unterlagen |
| § 9 | Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung |
| § 10 | Erörterungstermin |
| § 11 | Vereinfachtes Verfahren |
| § 12 | Abschluss der Bundesfachplanung |
| § 13 | Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung |
| § 14 | Einwendungen der Länder |
| § 15 | Bindungswirkung der Bundesfachplanung |
| § 16 | Veränderungssperren |
| § 17 | Bundesnetzplan |
| § 18 | Erfordernis einer Planfeststellung |
| § 19 | (weggefallen) |
| § 20 | (weggefallen) |
| § 21 | Einreichung des Plans und der Unterlagen |
| § 22 | Anhörungsverfahren |
| § 23 | Umweltverträglichkeitsprüfung |
| § 24 | Planfeststellungsbeschluss |
| § 25 | Änderungen im Anzeigeverfahren |
| § 26 | Zusammentreffen mehrerer Vorhaben |
| § 27 | Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren |
| § 28 | Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung |
| § 29 | Projektmanager |
| § 30 | Kostenpflichtige Amtshandlungen |
| § 30a | Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit |
| § 30b | (weggefallen) |
| § 31 | Zuständige Behörde |
| § 32 | Bundesfachplanungsbeirat |
| § 33 | Bußgeldvorschriften |
| § 34 | Zwangsgeld |
| § 35 | Übergangsvorschriften |
| § 36 | Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur |
nicht jedoch Maßnahmen, die die Auslastung der Leitungen betrieblich anpassen einschließlich der für diese Anpassung erforderlichen geringfügigen und punktuellen baulichen Änderungen an den Masten nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Änderung des Betriebskonzepts) und die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems, auch durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem, einschließlich geringfügiger baulicher Änderungen an den Masten, insbesondere eine gegebenenfalls hierfür erforderliche Erhöhung von Masten um bis zu 5 Prozent, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Seiltausch), sowie die standortgleiche Änderung von Masten einschließlich geringfügiger baulicher Änderungen an diesen, insbesondere eine hierfür erforderliche Erhöhung der Masten um bis zu 5 Prozent, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (standortgleiche Maständerung), wenn und soweit die zuständige Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind,
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit im Antrag des Vorhabenträgers eine Bündelung mit anderer linearer Infrastruktur dargestellt wird.
Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden. Bei der Änderung oder Erweiterung einer Leitung soll nach Satz 1 Nummer 1 auch dann auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzichtet werden, wenn abweichend von § 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und c eine Erhöhung von Masten von mehr als 20 Prozent erforderlich ist.
Das vereinfachte Verfahren kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.
Der Entscheidung ist eine Begründung beizufügen, in der die Raumverträglichkeit im Einzelnen darzustellen ist. Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes sind auch die Gründe anzugeben, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt. Die Bundesnetzagentur hat nach Abschluss der Bundesfachplanung den nach den §§ 11 und 12 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichteten Vorhabenträger durch Bescheid aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Antrag auf Planfeststellung zu stellen. Die zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verläuft, sind von der Frist zu benachrichtigen.
Die Veränderungssperre ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Die Bundesnetzagentur kann die Frist um weitere fünf Jahre verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern.
Bei Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz entsprechend gekennzeichnet sind, stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme des gekennzeichneten Vorhabens verlegt werden, fest. Im Fall des Satzes 2 darf sich die Trassenbreite im Vergleich zu den Annahmen im Bundesfachplanungsverfahren nicht wesentlich vergrößern. Dies ist im Planfeststellungsverfahren für die gekennzeichneten Vorhaben zu prüfen. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes ist die Verlegung von Leerrohren. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es eines weiteren Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.
Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Absatz 3a Satz 3. Absatz 4 Satz 3 bis 6 ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer beantragten Änderung oder Erweiterung einer Leitung, bei einem beantragten Ersatzneubau oder bei einem beantragten Parallelneubau nicht auf die Bundesfachplanung verzichtet wurde.
Die Übermittlung der Unterlagen soll dadurch erfolgen, dass diese für die Empfänger nach Satz 1 auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bereitgestellt werden.
Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nur anzuwenden, wenn die Planfeststellungsbehörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen. Satz 1 ist ferner nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Satz 1 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen.
§ 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Planfeststellungsverfahren richten sich nach den Vorgaben dieses Gesetzes. Ist danach eine andere Behörde als die Bundesnetzagentur zuständig, wendet diese die Vorgaben des dritten Abschnitts an.
Wird ein Antrag auf eine der in Satz 1 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.