MWDVDV
Ausfertigungsdatum: 27.08.2013
Vollzitat:
“Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3541), die zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 7.9.2013 +++)
| § 1 | Vorbereitungsdienst |
| § 2 | Ausbildungsziele |
| § 3 | Dienstbehörden, Dienstaufsicht |
| § 4 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 5 | Auswahlverfahren |
| § 6 | Nachteilsausgleich |
| § 7 | Erholungsurlaub |
| § 8 | Ausbildungsakten |
| § 9 | Bewertung der Leistungen |
| § 10 | Ausbildungsleitung, Ausbildungsstelle, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende |
| § 11 | Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne |
| § 12 | Fachtheoretische Ausbildung |
| § 13 | Berufspraktische Ausbildung |
| § 14 | Leistungsnachweise |
| § 15 | Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl |
| § 16 | Zweck, Bestandteile |
| § 17 | Prüfungsamt |
| § 18 | Prüfungskommission, Prüfende |
| § 19 | Schriftliche Abschlussprüfung |
| § 20 | Praktische Abschlussprüfung |
| § 21 | Mündliche Abschlussprüfung |
| § 22 | Fernbleiben, Rücktritt |
| § 23 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 24 | Wiederholung von Ausbildungsabschnitten und Abschlussprüfungen |
| § 25 | Bestehen der Laufbahnprüfung |
| § 26 | Abschlusszeugnis |
| § 27 | Prüfungsakten, Einsichtnahme |
| § 28 | Übergangsvorschrift |
| § 29 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Sie sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Die Einstellungsbehörden bestellen aus ihrem Bereich die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
| Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahlen |
Note | Erläuterung |
|---|---|---|---|
| 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
| 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
| 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
| 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
| 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
| 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
| 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
| 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
| 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
| 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 12,49 bis 0,00 | 0 |
Einzelheiten regeln der Ausbildungsrahmenplan und die Lehrpläne.
Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Bei der Besetzung der Prüfungskommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Prüfungsamt für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
können die jeweilige Prüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu den Ausbildungsakten genommen und beim Deutschen Wetterdienst mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.