(2) In allen Schwerpunkten im Maler- und Lackierer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
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Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
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Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
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Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
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Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Anwendungstechniken, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden; Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
- 5.
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objektbezogene Beratungen unter Berücksichtigung der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre sowie der Stilformen durchführen,
- 6.
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Untergrundprüfungen und -diagnosen vornehmen, Werk- und Hilfsstoffeignung feststellen und Auswahl unter Einbeziehung humantoxikologischer Gefährdungspotenziale treffen; Geräte-, Maschinen- und Anlageneinsatz unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Immissionsschutzes planen und überwachen,
- 7.
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Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen erstellen,
- 8.
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Schäden und Mängel beurteilen und Instandsetzungsalternativen prüfen, Alternativen bestimmen und Instandsetzung durchführen,
- 9.
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Konzepte zur Objektgestaltung und Beschichtung von Oberflächen entwerfen, präsentieren und umsetzen,
- 10.
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Be- und Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der Werk- und Hilfsstoffeigenschaften sowie Arbeitsmittel und Ausrüstungen bestimmen, Möglichkeiten der Emissionsminderung oder -vermeidung beschreiben, Entsorgungskonzepte zur Reduzierung oder Vermeidung von Abfällen erstellen,
- 11.
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Applikationsverfahren, Beschichtungssysteme sowie Bekleidungstechniken und -systeme planen, koordinieren, ausführen und kontrollieren, Gefährdungs- und Belastungspotenziale sowie Sachwertschutzfunktion der Ausführung dokumentieren,
- 12.
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Maßnahmen zur Instandhaltung, Sicherung und Sanierung, Pflege sowie zur Konservierung von Oberflächen konzipieren, auf Nachhaltigkeit prüfen, ausführen und kontrollieren,
- 13.
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Einsatz von Arbeitshilfen, auch unter Berücksichtigung des Auf- und Abbaus von Arbeits- und Schutzgerüsten, planen, organisieren und überwachen,
- 14.
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Dokumentationen, insbesondere Gefährdungsanalysen, Betriebsanweisungen, Entsorgungsnachweise sowie Qualitätssicherungsdokumente auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen entwickeln, erstellen und archivieren,
- 15.
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Fehler- und Mängelsuche durchführen, Fehler und Mängel beurteilen und beseitigen; Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 16.
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erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, dem Kunden übergeben, Abnahme durchführen und protokollieren, Leistungen abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.