TierHaltKennzG
Ausfertigungsdatum: 17.08.2023
Vollzitat:
“Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 165) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 165 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 24.8.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung gem.
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535)
EUV 1169/2011 (CELEX Nr: 32011R1169) +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel |
| § 4 | Haltungsformen |
| § 5 | Bezeichnung der Haltungsformen |
| § 6 | Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung |
| § 7 | Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln |
| § 8 | Kennzeichnung in Farbe |
| § 9 | Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln |
| § 10 | Kennzeichnung im Fernabsatz |
| § 11 | Sonderfälle der Kennzeichnung |
| § 12 | Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe |
| § 13 | Änderungsmitteilung für inländische Betriebe |
| § 14 | Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe |
| § 15 | (weggefallen) |
| § 16 | Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen |
| § 17 | Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe |
| § 18 | Löschung von Daten inländischer Betriebe |
| § 19 | Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe |
| § 20 | Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer |
| § 21 | Freiwillige Kennzeichnung |
| § 22 | Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung |
| § 23 | Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung |
| § 24 | Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung |
| § 25 | Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe |
| § 26 | Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe |
| § 27 | Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen |
| § 28 | Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen |
| § 29 | Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen |
| § 30 | Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben |
| § 31 | Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben |
| § 32 | Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe |
| § 33 | Maßnahmen der zuständigen Behörde |
| § 34 | Durchführung der Überwachung |
| § 35 | Mitwirkungspflichten |
| § 36 | Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts |
| § 37 | Gegenseitige Information |
| § 38 | Bußgeldvorschriften |
| § 39 | Einziehung |
| § 40 | Übergangsregelungen |
| § 41 | Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
| § 42 | Evaluierung |
| § 43 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 | Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes |
| Anlage 2 | Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes |
| Anlage 3 | Maßgeblicher Haltungsabschnitt |
| Anlage 4 | Anforderungen an die Haltung von Tieren |
| Anlage 5 | Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe |
| Anlage 6 | Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten |
| Anlage 7 | Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe |
| Anlage 8 | Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe |
| Anlage 9 | Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben |
| Anlage 10 | Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben |
| Anlage 11 | Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
Im Fall des Satzes 2 ist das Lebensmittel mit der Haltungsform Auslauf/Weide zu kennzeichnen.
Im Falle von Satz 1 hat sich die Kennzeichnung nach Absatz 2 zu richten. Soweit ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln aus unterschiedlichen Tierarten hergestellt wurde oder eine Verpackung Lebensmittel von unterschiedlichen Tierarten enthält, hat die Kennzeichnung sich nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 6 zu richten.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. Der jeweilige Anteil der Haltungsformen am gesamten Lebensmittel ist in Schritten zu je 5 Prozent ohne Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen sowie der nicht gekennzeichnete Anteil am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind, bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind und der nicht gekennzeichnete Anteil, bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs nachzuweisen, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20131 , akkreditiert sind und, bei einer ökologisch/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat.
mit einer Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 im Inland an den Endverbraucher abgeben will, bedarf er vorab einer Genehmigung der zuständigen Behörde. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung muss vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an Endverbraucher im Inland vorliegen.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Lebensmittelunternehmer zu versichern, dass die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde das Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Gründe für den Widerruf in angemessener Frist beseitigt werden können.
Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat zu erklären, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
| 1 | 2 |
|---|---|
| Tierart | Kategorie von Tieren |
| Schwein | Tiere der Art Sus scrofa f. domestica, die zur Schlachtung bestimmt sind, im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung (Mastschwein) |
| 1 | 2 |
|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,563 |
| über 50 bis 110 | 0,844 |
| über 110 | 1,125 |
| 1 | 2 |
|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Liegefläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,3 |
| über 50 bis 110 | 0,6 |
| über 110 | 0,9 |
| 1 | 2 |
|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,7 |
| über 50 bis 120 | 1,3 |
| über 120 | 1,5 |
| 1 | 2 |
|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,7 |
| über 50 bis 120 | 1,1 |
| über 120 | 1,4 |
| 1 | 2 |
|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,5 |
| über 50 bis 120 | 1,0 |
| über 120 | 1,5 |
| 1 | 2 |
|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,25 |
| über 50 bis 120 | 0,5 |
| über 120 | 0,8 |






| 1 | Oberlinie |
| 2 | Versallinie |
| 3 | Mittellinie |
| 4 | Grundlinie |
| 5 | Unterlinie |
| 6 | x-Höhe |
| 7 | Schriftgröße |




| 1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
| Tierart | Haltungsform | Herkunftsland | Bundesland |
| SW – Schwein | STA – Stall STP – Stall+Platz FRI – Frischluftstall AFW – Auslauf/Weide BIO – Bio |
DE – Deutschland | 01 – Schleswig-Holstein 02 – Hamburg 03 – Niedersachsen 04 – Bremen 05 – Nordrhein-Westfalen 06 – Hessen 07 – Rheinland-Pfalz 08 – Baden-Württemberg 09 – Bayern 10 – Saarland 11 – Berlin 12 – Brandenburg 13 – Mecklenburg-Vorpommern 14 – Sachsen 15 – Sachsen-Anhalt 16 – Thüringen |
Beispiel: SWSTADE01
| 1 | 2 | 3 |
|---|---|---|
| Tierart | Haltungsform | Herkunftsland |
| SW – Schwein | STA – Stall STP – Stall+Platz FRI – Frischluftstall AFW – Auslauf/Weide BIO – Bio |
Verwendung des zweistelligen ISO-Codes (ISO 3166 alpha-2), außer für Griechenland (EL) |
Beispiel: SWSTAEL