TEHG
Ausfertigungsdatum: 27.02.2025
Vollzitat:
“Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)”
| Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011) |
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(+++ Textnachweis ab: 6.3.2025 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.2.2025 I Nr. 70 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G am 6.3.2025 in Kraft getreten.
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Emissionsgenehmigung |
| § 5 | Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht |
| § 6 | Überwachungsplan |
| § 7 | Abgabeverpflichtung |
| § 8 | Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten |
| § 9 | Emissionshandelsregister |
| § 10 | Versteigerung |
| § 11 | Zuständigkeiten; Beleihung |
| § 12 | Überwachung |
| § 13 | Datenübermittlung |
| § 14 | Prüfstellen |
| § 15 | Formvorschriften; elektronische Kommunikation |
| § 16 | Änderung der Identität oder Rechtsform |
| § 17 | Ausschluss der aufschiebenden Wirkung |
| § 18 | Verordnungsermächtigungen |
| § 19 | Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen |
| § 20 | Emissionsgenehmigung für Anlagen |
| § 21 | Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen |
| § 22 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans |
| § 23 | Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 24 | Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 25 | Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen |
| § 26 | Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz |
| § 27 | Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers |
| § 28 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen |
| § 29 | Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr |
| § 30 | Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte |
| § 31 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten |
| § 32 | Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber |
| § 33 | Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA |
| § 34 | Veröffentlichung von Daten |
| § 35 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr |
| § 36 | Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit |
| § 37 | Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen |
| § 38 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten |
| § 39 | Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens |
| § 40 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr |
| § 41 | Emissionsgenehmigung für Verantwortliche |
| § 42 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans |
| § 43 | Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung |
| § 44 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel |
| § 45 | Durchsetzung der Berichtspflicht |
| § 46 | Durchsetzung der Abgabepflicht |
| § 47 | Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen |
| § 48 | Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber |
| § 49 | Bußgeldvorschriften |
| § 50 | Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber |
| § 51 | Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 52 | Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen |
| § 53 | Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26 |
| § 54 | Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber |
| § 55 | Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten |
| § 56 | Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen |
| Anhang (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) |
Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase |
Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen verbinden.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die nach Satz 1 Verpflichteten Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegend schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständige Behörde durch andere Behörden nicht entgegen. Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 2 zu den dort genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
Die Verordnungsermächtigungen in Satz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend.
Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 1 zum in Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 ab Beginn des Kalenderjahres durchführt oder nach Satz 1 Nummer 2 ab Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführt hat, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Kann ein förderfähiger Flugkraftstoff an einem Flughafen nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden, so kann ein Antrag für die kostenlosen Berechtigungen nach Satz 1 nur für an diesem Flughafen vertankte förderfähige Flugkraftstoffe gestellt werden, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 abgegeben werden müssen. Die Zuteilung bestimmt sich nach den delegierten Rechtsakten nach Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 7 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder der Rechtsverordnung nach § 35 Nummer 1 dieses Gesetzes.
jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach Satz 4 zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Absatz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Betreiber dieser Anlagen haben keinen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23.
ist verpflichtet, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023 aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.
mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag;
diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden;
Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Europäische Kommission die Billigung einer einseitigen Ausweitung nach Artikel 30j der EU-Emissionshandelsrichtlinie auf die Tätigkeit nach Satz 1 bekannt gibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt das Datum der Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 im Bundesanzeiger gesondert bekannt. Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 beginnt jeweils ab dem 1. Januar des auf die Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 folgenden Kalenderjahres.