MüG
Ausfertigungsdatum: 09.06.2021
Vollzitat:
“Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723)”
(+++ Textnachweis ab: 16.7.2021 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 9.6.2021 I 1723 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 2 dieses G am 16.7.2021 in Kraft.
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Fernabsatz |
§ 4 | Zuständigkeiten und Zusammenarbeit |
§ 5 | Verpflichtung zur Zusammenarbeit |
§ 6 | Marktüberwachungsstrategien |
§ 7 | Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden |
§ 8 | Marktüberwachungsmaßnahmen |
§ 9 | Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen |
§ 10 | Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure |
§ 11 | Erhebung von Gebühren und Auslagen |
§ 12 | Deutsches Marktüberwachungsforum |
§ 13 | Zusammensetzung und Funktionsweise des Deutschen Marktüberwachungsforums |
§ 14 | Zentrale Verbindungsstelle |
§ 15 | Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle |
§ 16 | Datenübermittlung an das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS) |
§ 17 | Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren |
§ 18 | Gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit |
§ 19 | Veröffentlichung von Informationen |
§ 20 | Informationen für Wirtschaftsakteure |
§ 21 | Bußgeldvorschriften |
§ 22 | Strafvorschriften |
§ 23 | Übergangsvorschriften |
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt auch in Bezug auf Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, sofern diese Produkte nach § 18 gemeldet worden sind. Ferner gilt diese Verpflichtung in Bezug auf Produkte, für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.
zuwiderhandelt,