MTSKraftV
Ausfertigungsdatum: 22.03.2013
Vollzitat:
“MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 595, 3245); 2013 I S. 3304), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 27 G v. 6.5.2024 I Nr. 149 |
| Der § 4 Abs. 2 ist gem. Bek. v. 23.8.2013 I 3304 am 31.8.2013 in Kraft getreten. | |
| Die §§ 5 und 7 sind gem. Bek. v. 23.8.2013 I 3304 am 1.12.2013 in Kraft getreten. | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.3.2013 +++)
Außerdem hat der Meldepflichtige glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm um einen Meldepflichtigen nach Absatz 1 handelt. Änderungen der Daten nach Satz 1 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
Änderungen der Grunddaten sind der Markttransparenzstelle in der Woche vor ihrer Geltung zu übermitteln.
Änderungen der Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
Der Antrag hat zudem folgende Angaben zu enthalten:
Änderungen der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.