MTBG
Ausfertigungsdatum: 24.02.2021
Vollzitat:
“MT-Berufe-Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359 |
| Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 4.3.2021 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 24.2.2021 I 274 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G am 1.1.2023 in Kraft getreten. § 69 tritt gem. Art. 15 Abs. 3 dieses G am 4.3.2021 in Kraft.
| § 1 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| § 2 | Rücknahme der Erlaubnis |
| § 3 | Widerruf der Erlaubnis |
| § 4 | Ruhen der Erlaubnis |
| § 5 | Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen |
| § 6 | Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten |
| § 7 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
| § 8 | Allgemeines Ausbildungsziel |
| § 9 | Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik |
| § 10 | Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie |
| § 11 | Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik |
| § 12 | Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin |
| § 13 | Dauer und Struktur der Ausbildung |
| § 14 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
| § 15 | Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
| § 16 | Anrechnung von Fehlzeiten |
| § 17 | Verlängerung der Ausbildungsdauer |
| § 18 | Mindestanforderungen an Schulen |
| § 19 | Praktische Ausbildung |
| § 20 | Praxisanleitung |
| § 21 | Träger der praktischen Ausbildung |
| § 22 | Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule |
| § 23 | Praxisbegleitung |
| § 24 | Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan |
| § 25 | Staatliche Prüfung |
| § 26 | Ausbildungsvertrag |
| § 27 | Inhalt des Ausbildungsvertrages |
| § 28 | Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages |
| § 29 | Vertragsschluss bei Minderjährigen |
| § 30 | Anwendbares Recht |
| § 31 | Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung |
| § 32 | Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person |
| § 33 | Pflichten der auszubildenden Person |
| § 34 | Ausbildungsvergütung |
| § 35 | Überstunden |
| § 36 | Probezeit |
| § 37 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
| § 38 | Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung |
| § 39 | Wirksamkeit der Kündigung |
| § 40 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
| § 41 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
| § 42 | Begriffsbestimmungen |
| § 43 | Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
| § 44 | Prüfungsreihenfolge |
| § 45 | Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation |
| § 46 | Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen |
| § 47 | Wesentliche Unterschiede |
| § 48 | Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen |
| § 49 | Anpassungsmaßnahmen |
| § 50 | Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
| § 51 | Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
| § 52 | Europäischer Berufsausweis |
| § 53 | Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
| § 54 | Dienstleistungserbringung |
| § 55 | Meldung der Dienstleistungserbringung |
| § 56 | Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
| § 57 | Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation |
| § 58 | Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
| § 59 | Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person |
| § 59a | Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung |
| § 60 | Bescheinigung der zuständigen Behörde |
| § 61 | Zuständige Behörde |
| § 62 | Gemeinsame Einrichtungen |
| § 63 | Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten |
| § 64 | Warnmitteilung durch die zuständige Behörde |
| § 65 | Unterrichtung über Änderungen |
| § 66 | Löschung einer Warnmitteilung |
| § 67 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
| § 68 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
| § 69 | Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 70 | Bußgeldvorschriften |
| § 71 | Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| § 72 | Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung |
| § 73 | Abschluss begonnener Ausbildungen |
| § 74 | Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz |
| § 75 | Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen |
| § 76 | Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen |
führen will, bedarf der Erlaubnis.
Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen.
Das Strahlenschutzgesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen.
Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen.
Die in Satz 1 genannten Kompetenzen sind insbesondere in der Lebensmitteltechnologie und in der Spermatologie zu vermitteln.
im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.
Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.
Die Ausbildung in der veterinärmedizinischen Technologie kann darüber hinaus in hierfür geeigneten Einrichtungen stattfinden.
oder
Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.
oder
gelten für den jeweiligen Beruf die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.
Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Schriftform.