MsbG
Ausfertigungsdatum: 29.08.2016
Vollzitat:
“Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 2.12.2025 I Nr. 301 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 2.9.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1,
§ 11 Abs. 4, § 25 Abs. 5, § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1,
§ 40 Abs. 1, § 44 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 29.8.2016 I 2034 vom Bundestag beschlossen
| § 1 | Zweck und Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Messstellenbetrieb |
| § 4 | Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs |
| § 5 | Auswahlrecht des Anschlussnutzers |
| § 6 | Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers |
| § 7 | Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung |
| § 8 | Messstelle |
| § 9 | Messstellenverträge |
| § 10 | Inhalt von Messstellenverträgen |
| § 11 | Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; Festlegungskompetenz |
| § 12 | Rechte des Netzbetreibers |
| § 13 | Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung |
| § 14 | Wechsel des Messstellenbetreibers |
| § 15 | Mitteilungspflichten beim Übergang |
| § 16 | Übergang technischer Einrichtungen; Meldepflicht |
| § 17 | Wechsel des Anschlussnutzers |
| § 18 | Ausfall des Dritten als Messstellenbetreiber |
| § 19 | Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung und Subdelegation |
| § 20 | Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway |
| § 21 | Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme |
| § 22 | Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien |
| § 23 | Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway |
| § 24 | Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway |
| § 25 | Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung |
| § 26 | Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus |
| § 27 | Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien; Ausschuss Gateway-Standardisierung |
| § 28 | Inhaber der Wurzelzertifikate |
| § 29 | Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen |
| § 30 | Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen; Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz |
| § 31 | Agiler Rollout, Anwendungsupdate |
| § 32 | Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen |
| § 33 | Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen und Vermutungstatbeständen; Festlegungskompetenzen |
| § 34 | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers |
| § 35 | Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers |
| § 36 | Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers |
| § 37 | Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers |
| § 38 | Zutrittsrecht |
| § 39 | Liegenschaftsmodernisierung |
| § 40 | Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas |
| § 41 | Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit |
| § 42 | Fristen |
| § 43 | Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzuständigkeit |
| § 44 | Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit |
| § 45 | Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers |
| § 46 | Verordnungsermächtigungen |
| § 47 | Festlegungen der Bundesnetzagentur |
| § 48 | Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz |
| § 49 | Verarbeitung personenbezogener Daten |
| § 50 | Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten |
| § 51 | Anforderungen an die Verarbeitung von Daten beim Smart-Meter-Gateway; Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators |
| § 52 | Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung |
| § 53 | Auskunftsrechte des Anschlussnutzers |
| § 54 | Transparenzvorgaben für Verträge |
| § 55 | Messwerterhebung Strom |
| § 56 | Erhebung von Netzzustandsdaten |
| § 57 | Erhebung von Stammdaten |
| § 58 | Messwerterhebung Gas |
| § 59 | Weitere Datenerhebung |
| § 60 | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung |
| § 61 | Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen |
| § 62 | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Anlagenbetreibers |
| § 63 | Übermittlung von Stammdaten; Löschung |
| § 64 | Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten |
| § 65 | Weitere Datenübermittlung |
| § 66 | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung |
| § 67 | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung |
| § 67a | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Messwertweiterverarbeiters; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung |
| § 67b | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Aggregationsverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung der Anonymisierung |
| § 68 | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung |
| § 69 | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung |
| § 70 | Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch |
| § 71 | Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädigungen |
| § 72 | Öffentliche Verbrauchseinrichtungen |
| § 73 | Verfahren bei rechtswidriger Inanspruchnahme |
| § 74 | Verordnungsermächtigung |
| § 75 | Festlegungen der Bundesnetzagentur |
| § 76 | Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur |
| § 77 | Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur |
| Anlage (zu § 22 Absatz 2 Satz 1) |
Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik |
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
§ 54 ist zu beachten.
stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher (Notbetrieb).
Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des nach Satz 1 Nummer 3 zuständigen Auffangmessstellenbetreibers und derjenigen Messstellenbetreiber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die ihr gegenüber ihre Bereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 und 2 angezeigt haben.
Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, genügt eine Mitteilung an den Energielieferanten und den Netzbetreiber.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die in Satz 3 genannte Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesnetzagentur übertragen oder zum Gegenstand von Festlegungen der Bundesnetzagentur machen. Dabei kann vorgesehen werden, in welchem Umfang sich die Bundesnetzagentur bei Ausübung ihrer jeweiligen Kompetenzen ins Benehmen oder ins Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik setzen muss.
Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes können die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit widerrufen.
Soweit sich hieraus Anforderungen an den Transport und an die Lagerung von Smart-Meter-Gateways ergeben, haben diese Anforderungen spätestens zum 31. Dezember 2023 massengeschäftstaugliche und für Messstellenbetreiber praktisch umsetzbare Prozesse für Hersteller, Messstellenbetreiber insbesondere auch den Transport zum Installationsort per Kurier-, Express- oder Paketversand, zu ermöglichen. Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so sind diese mit der nächsten Version der Schutzprofile oder der Technischen Richtlinien umzusetzen.
Die Technischen Richtlinien haben darüber hinaus die Betriebsprozesse vorzugeben, deren zuverlässige Durchführung vom Smart-Meter-Gateway-Administrator gewährleistet werden muss. Auch haben sie organisatorische Mindestanforderungen an den Smart-Meter-Gateway-Administrator sowie ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren zu bestimmen.
Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte nach Satz 1 haben ebenfalls die Administration der Messwertverarbeitung gemäß den Anforderungen der in § 22 Absatz 2 benannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu ermöglichen. Zur Absicherung der Bereitstellung von Informationen kann der Smart-Meter-Gateway-Administrator Rahmenverträge mit Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energielieferanten und berechtigten Dritten schließen.
Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einvernehmens nach Satz 1 eine nachträgliche Informationspflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Behörden.
Der Ausschuss wird von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beraten.
Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte Anwendung.
Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von Zusatzleistungen nach Satz 2 nur so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit sind. Grundzuständige Messstellenbetreiber können die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen nach Satz 2 Nummer 1 vorübergehend zurückstellen, soweit und solange hierdurch die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach § 45 nicht gefährdet ist; dabei bleibt Satz 3 unberührt. Die Gründe für die Verweigerung nach Satz 3 oder die Zurückstellung eines Auftrags nach Satz 4 sind nachvollziehbar in Textform zu begründen. Im Fall der Zurückstellung nach Satz 4 hat der Messstellenbetreiber darüber hinaus einen genauen und verbindlichen Zeitplan für die Bearbeitung des Auftrags mitzuteilen.
Im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere genauere Kriterien für die Verpflichtungen von Messstellenbetreibern und Netzbetreibern nach Satz 1 definieren und über § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 hinausgehend verpflichtend durch Messstellenbetreiber anzubietende Zusatzleistungen vorgeben.
Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten. Preisangaben für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
abgeschlossen hat,
abgeschlossen hat.
Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe e auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. Übernimmt ein Unternehmen nach § 41 Absatz 1 Satz 1 die Grundzuständigkeit für mehrere Netzgebiete oder gehen mehrere Unternehmen eine Kooperation nach § 41 Absatz 1 Satz 2 ein, so ist ab diesem Zeitpunkt für die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach Satz 1 die Gesamtzahl der Messstellen in allen von der Grundzuständigkeit erfassten Netzgebieten maßgeblich. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 29 Absatz 2 oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen der Sparte Elektrizität mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen.
In den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung des Pseudonyms nur im Rahmen der §§ 66 bis 69 zugunsten des jeweils berechtigten Akteurs und nur aus zwingenden Gründen möglich, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen.
Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle dürfen Messstellenbetreiber im Rahmen von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 Dritten anonymisierte und geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und Einspeisegänge zur Verfügung stellen; dabei sind etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 zu beachten.
Soweit die Aufgaben der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit betroffen sind, soll sich die Bundesnetzagentur mit ihr oder ihm ins Benehmen setzen.