MPDG
Ausfertigungsdatum: 28.04.2020
Vollzitat:
„Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 3f des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3f G v. 28.6.2022 I 938 |
Das Inkrafttreten dieses G wurde mit Ausnahme der §§ 7, 87, 88, 90 Abs. 3 u. § 97 Abs. 1 Satz 2 u. 3 gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 G v. 28.4.2020 I 960 idF d. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 G v. 19.5.2020 I 1018 auf den 26.5.2021 verschoben. §§ 7 u. 90 Abs. 3 treten gem. Art. 17 Abs. 4 G v. 28.4.2020 I 960 idF d. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 G v. 19.5.2020 I 1018 mWv 24.4.2020 in Kraft. § 87 tritt gem. Art. 17 Abs. 3 Nr. 1 G v. 28.4.2020 I 960 idF d. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 G v. 19.5.2020 I 1018 am 23.5.2020 in Kraft. Für die §§ 88 u. 97 Abs. 1 Satz 2 u. 3 verbleibt es bei der Inkraftsetzung gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 G v. 28.4.2020 I 960 zum 23.5.2020. |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 23.5.2020 +++)
(+++ § 37 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 41 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 52 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ §§ 77 u. 79: Zur Anwendung vgl. § 68 Abs. 2 +++)
(+++ Kap 7 (§§ 84 bis 89): Zur Anwendung vgl. § 99 Abs. 1 Nr. 6 +++)
(+++ § 96a Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 97a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 +++)
(+++ § 96a Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 97a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 28.4.2020 I 960 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 dieses G am 26.5.2020 in Kraft getreten. Die §§ 88 und 97 Abs. 1 Satz 2 und 3 treten gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieses G am 23.5.2020 in Kraft.
§ 1 | Zweck des Gesetzes |
§ 2 | Anwendungsbereich des Gesetzes |
§ 3 | Ergänzende Begriffsbestimmungen |
§ 4 | Ergänzende Anzeigepflichten |
§ 5 | Aufbewahrung von Unterlagen im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit; Verordnungsermächtigung |
§ 6 | Klassifizierung von Produkten, Feststellung des rechtlichen Status, Einstufung von Produkten der Klasse I, Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie |
§ 7 | Sonderzulassung, Verordnungsermächtigung |
§ 8 | Sprachenregelung für die EU-Konformitätserklärung und für Produktinformationen |
§ 9 | Sondervorschriften für angepasste Produkte |
§ 10 | Freiverkaufszertifikate |
§ 11 | Betreiben und Anwenden von Produkten |
§ 12 | Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten |
§ 13 | Verbote zum Schutz vor Fälschungen und Täuschungen |
§ 14 | Abgabe von Prüfprodukten und Produkten für Leistungsstudien |
§ 15 | Bereitstellen von Sonderanfertigungen auf dem Markt |
§ 16 | Ausstellen von Produkten |
§ 17 | Sprachenregelung für Konformitätsbewertungsstellen |
§ 17a | Wahrnehmung der mit der Notifizierung und Benennung verbundenen Aufgaben |
§ 17b | Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern |
§ 17c | Überwachung anerkannter Benannter Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern |
§ 18 | Anerkennung von Prüflaboratorien; Widerruf und Rücknahme der Anerkennung |
§ 19 | Überwachung anerkannter Prüflaboratorien |
§ 20 | Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten; Widerruf und Rücknahme der Benennung |
§ 21 | Überwachung benannter Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten |
§ 22 | Befugnisse der für Benannte Stellen zuständigen Behörde |
§ 23 | Auskunftsverweigerungsrecht |
§ 24 | Allgemeine ergänzende Voraussetzungen |
§ 25 | Sponsor oder rechtlicher Vertreter des Sponsors |
§ 26 | Versicherungsschutz |
§ 27 | Verbot der Durchführung bei untergebrachten Personen |
§ 28 | Einwilligung in die Teilnahme |
§ 29 | Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 30 | Prüfer, Hauptprüfer und Leiter einer klinischen Prüfung, Leistungsstudie oder sonstigen klinischen Prüfung |
§ 31 | Beginn einer klinischen Prüfung |
§ 31a | Beginn einer Leistungsstudie |
§ 31b | Anzeige von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika |
§ 32 | Anforderungen an die Ethik-Kommissionen |
§ 33 | Antrag bei der Ethik-Kommission |
§ 34 | Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission |
§ 35 | Ethische Bewertung der beantragten klinischen Prüfung oder Leistungsstudie |
§ 36 | Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission |
§ 37 | Stellungnahme der Ethik-Kommission |
§ 38 | Antrag |
§ 39 | Umfang der Prüfung des Antrags |
§ 40 | Zugang der Ethik-Kommission zu Mitteilungen |
§ 41 | Stellungnahme der Ethik-Kommission |
§ 42 | Entscheidung der Bundesoberbehörde |
§ 43 | Korrekturmaßnahmen der Ethik-Kommission |
§ 44 | Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörde |
§ 45 | Weitere Vorgaben für Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörde |
§ 46 | Verbot der Fortsetzung |
§ 47 | Anforderungen an sonstige klinische Prüfungen |
§ 48 | Antrag bei der Ethik-Kommission |
§ 49 | Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission |
§ 50 | Ethische Bewertung der beantragten sonstigen klinischen Prüfung |
§ 51 | Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission |
§ 52 | Stellungnahme der Ethik-Kommission |
§ 53 | Anzeige einer sonstigen klinischen Prüfung bei der zuständigen Bundesoberbehörde |
§ 54 | Anzeige von Änderungen |
§ 55 | Antrag bei der Ethik-Kommission bei wesentlichen Änderungen |
§ 56 | Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission |
§ 57 | Prüfung der beantragten wesentlichen Änderungen |
§ 58 | Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission bei wesentlichen Änderungen |
§ 59 | Vornahme von wesentlichen Änderungen |
§ 60 | Korrekturmaßnahmen der Ethik-Kommission |
§ 61 | Verbot der Fortsetzung |
§ 62 | Pflichten des Prüfers oder Hauptprüfers |
§ 63 | Meldepflichten des Prüfers oder Hauptprüfers |
§ 64 | Melde- und Mitteilungspflichten des Sponsors bei einer sonstigen klinischen Prüfung |
§ 65 | Verarbeitung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten |
§ 66 | Eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen |
§ 67 | Informationsaustausch |
§ 68 | Überwachung von klinischen Prüfungen, Leistungsstudien und sonstigen klinischen Prüfungen durch die zuständige Behörde |
§ 69 | Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörden |
§ 70 | Kontaktstelle |
§ 71 | Durchführung der Vigilanzaufgaben |
§ 72 | Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Risikobewertung |
§ 73 | Ergänzende Herstellerpflichten im Rahmen der Vigilanz; Sprachenregelung |
§ 74 | Verfahren zum Schutz vor Risiken |
§ 75 | Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/746 |
§ 76 | Verfahren zur Erhebung von Einwänden nach Artikel 95 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/746 gegen Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats und zur Verhängung von Maßnahmen nach Artikel 95 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/746 |
§ 77 | Durchführung der Überwachung |
§ 78 | Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung; Informationspflichten |
§ 79 | Behördliche Befugnisse im Rahmen der Durchführung der Vigilanz und der Überwachung |
§ 80 | Duldungs- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Vigilanz und der Überwachung; Auskunftsverweigerungsrecht |
§ 81 | Zuständige Behörden für die Meldepflichten der Importeure und Händler |
§ 82 | Präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen |
§ 83 | Medizinprodukteberater |
§ 84 | Beratungspflichten der zuständigen Bundesoberbehörde |
§ 85 | Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden |
§ 86 | Deutsches Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem |
§ 87 | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung |
§ 88 | Verordnungsermächtigungen |
§ 89 | Allgemeine Verwaltungsvorschriften |
§ 90 | Anwendung und Vollzug des Gesetzes, Zuständigkeiten |
§ 91 | Ausnahmen |
§ 92 | Strafvorschriften |
§ 93 | Strafvorschriften |
§ 94 | Bußgeldvorschriften |
§ 95 | Einziehung |
§ 96 | Übergangsvorschrift aus Anlass von Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/745 |
§ 96a | Übergangsvorschrift aus Anlass von Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 |
§ 97 | Regelungen für den Fall fehlender Funktionalität der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/745 |
§ 97a | Regelungen für den Fall fehlender Funktionalität der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/746 |
§ 98 | Übergangsregelung für das Deutsche Informations- und Datenbanksystem über Medizinprodukte |
§ 99 | Sonstige Übergangsregelungen für Medizinprodukte und deren Zubehör |
§ 100 | Sonstige Übergangsregelungen für In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör |
Die zuständige Bundesoberbehörde soll innerhalb von drei Monaten über Anträge nach Satz 1 entscheiden.
Satz 1 gilt für Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörde nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.
Die Dokumentation ist zehn Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen ist die Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen.
Der Antrag und die für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens erforderlichen Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.
Die Einstellung des Betriebs oder der Verzicht sind der für Benannte Stellen zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Einstellung des Betriebs oder der Verzicht sind der für Benannte Stellen zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Einstellung des Betriebs oder der Verzicht sind der für Benannte Stellen zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei einer volljährigen Person, die nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen, darf eine Leistungsstudie im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/746, die ausschließlich einen Nutzen für die repräsentierte Bevölkerungsgruppe, zu der die betroffene Person gehört, zur Folge haben wird (gruppennützige Leistungsstudie), nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person vor Eintritt ihrer Einwilligungsunfähigkeit
Die Einwilligung nach Satz 2 kann jederzeit formlos widerrufen werden. Der Betreuer oder Bevollmächtigte prüft, ob die für die Einwilligung getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen. § 1901a Absatz 1 und 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt im Übrigen entsprechend. Bei Minderjährigen, die auch nach Erreichen der Volljährigkeit voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen, darf keine gruppennützige Leistungsstudie durchgeführt werden.
Unterlagen, die für den Prüfungsteilnehmer oder seinen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter bestimmt sind, sowie die Zusammenfassung des klinischen Prüfplans nach Anhang XV Kapitel II Ziffer 1.11. der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Leistungsstudienplans nach Anhang XIV Kapitel I Ziffer 1.11. der Verordnung (EU) 2017/746 sind in deutscher Sprache einzureichen. Die weiteren Angaben und Unterlagen können in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden.
Unterlagen, die für den Prüfungsteilnehmer oder seinen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter bestimmt sind, sowie die Zusammenfassung des klinischen Prüfplans nach Anhang XV Kapitel II Ziffer 1.11. der Verordnung (EU) 2017/745 sind in deutscher Sprache einzureichen. Die weiteren Angaben und Unterlagen können in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden.
Die zuständige Bundesoberbehörde hat wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um mögliche Risiken zu ermitteln.
Bei der Bewertung eines therapiebegleitenden Diagnostikums nach Satz 1 Nummer 11, das für die sichere und wirksame Verwendung eines dazugehörigen Arzneimittels bestimmt ist und für das das Paul-Ehrlich-Institut nach § 77 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig ist, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen und angemessen zu berücksichtigen.
Beim Paul-Ehrlich-Institut kann ein Laboratorium eingerichtet werden, das als Referenzlaboratorium der Europäischen Union nach Artikel 100 der Verordnung (EU) 2017/746 tätig werden kann. Das Paul-Ehrlich-Institut stellt sicher, dass Aufgaben als Referenzlaboratorium organisatorisch getrennt und von anderem Personal wahrgenommen werden, als die Aufgaben, die dem Paul-Ehrlich-Institut nach diesem Gesetz obliegen.
Die volle Funktionalität des Deutschen Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystems ist bis spätestens zum 31. Dezember 2022 sicherzustellen.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn unvorhergesehene gesundheitliche Gefährdungen dies erfordern.
Das Bundesministerium für Gesundheit teilt mit, wie die verschiedenen in Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/745 genannten und im Zusammenhang mit Eudamed stehenden Pflichten und Anforderungen bis zu dem späteren der in Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d genannten Daten wahrgenommen werden sollen. Die Mitteilung nach Satz 2 erfolgt durch Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Das Bundesministerium für Gesundheit teilt mit, wie die verschiedenen in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/746 genannten und im Zusammenhang mit EUDAMED stehenden Pflichten und Anforderungen bis zu dem späteren der in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung(EU) 2017/746 genannten Daten wahrgenommen werden sollen. Die Mitteilung nach Satz 2 erfolgt durch Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
§ 15 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung ist bis zum 27. Mai 2024 entsprechend anzuwenden.
§ 15 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 Satz 4 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung ist bis zum 26. Mai 2025 entsprechend anzuwenden.