MontanMitbestGErgGWO 2005
Ausfertigungsdatum: 10.10.2005
Vollzitat:
“Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311 |
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(+++ Textnachweis ab: 13.10.2005 +++)
Die Wahlordnung wurde als Artikel 4 der V v. 10.10.2005 I 2927 von der Bundesregierung erlassen. Sie ist gem. Art. 5 Satz 1 dieser V mWv 13.10.2005 in Kraft getreten.
| Teil 1 | ||||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||||
| Kapitel 1 | ||||||||
| Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge | ||||||||
| Abschnitt 1 | ||||||||
| Einleitung der Wahl | ||||||||
| § 1 | Bekanntmachung der Unternehmen | |||||||
| § 2 | Wahlvorstände | |||||||
| § 3 | Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands | |||||||
| § 4 | Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands | |||||||
| § 5 | Mitteilungspflicht | |||||||
| § 6 | Geschäftsführung der Wahlvorstände | |||||||
| § 7 | Wählerliste | |||||||
| § 8 | Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste | |||||||
| § 9 | Übersendung der Wählerliste | |||||||
| § 10 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste | |||||||
| Abschnitt 2 | ||||||||
| Abstimmung über die Art der Wahl | ||||||||
| § 11 | Bekanntmachung | |||||||
| § 12 | Antrag auf Abstimmung | |||||||
| § 13 | Abstimmungsausschreiben | |||||||
| § 14 | Stimmabgabe | |||||||
| § 15 | Abstimmungsvorgang | |||||||
| § 16 | (weggefallen) | |||||||
| § 17 | Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe | |||||||
| § 18 | Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe | |||||||
| § 19 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 20 | Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands | |||||||
| § 21 | Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands | |||||||
| § 22 | Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses | |||||||
| Abschnitt 3 | ||||||||
| Wahlvorschläge | ||||||||
| Unterabschnitt 1 | ||||||||
| Wahlvorschläge, Prüfung, Bekanntmachung | ||||||||
| § 23 | Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen | |||||||
| § 24 | Wahlvorschläge der Arbeitnehmer | |||||||
| § 25 | Wahlvorschläge der Gewerkschaften | |||||||
| § 26 | Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder | |||||||
| Unterabschnitt 2 | ||||||||
| Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||||||||
| § 27 | Prüfung der Wahlvorschläge | |||||||
| § 28 | Ungültige Wahlvorschläge | |||||||
| § 29 | Nachfrist für Wahlvorschläge | |||||||
| § 30 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | |||||||
| Abschnitt 4 | ||||||||
| Anzuwendende Vorschriften | ||||||||
| § 31 | Anzuwendende Vorschriften | |||||||
| Kapitel 2 | ||||||||
| Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||||
| Abschnitt 1 | ||||||||
| Wahlausschreiben | ||||||||
| § 32 | Wahlausschreiben | |||||||
| Abschnitt 2 | ||||||||
| Durchführung der Wahl | ||||||||
| Unterabschnitt 1 | ||||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | ||||||||
| § 33 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | |||||||
| § 34 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 35 | Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands | |||||||
| § 36 | Verteilung der Stimmenzahlen | |||||||
| Unterabschnitt 2 | ||||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | ||||||||
| § 37 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | |||||||
| § 38 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 39 | Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands | |||||||
| § 40 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerber | |||||||
| Unterabschnitt 3 | ||||||||
| Schriftliche Stimmabgabe | ||||||||
| § 41 | Voraussetzungen | |||||||
| § 42 | Verfahren bei der Stimmabgabe | |||||||
| Unterabschnitt 4 | ||||||||
| Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | ||||||||
| § 42a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | |||||||
| § 42b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | |||||||
| § 42c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | |||||||
| § 43 | Wahlniederschrift | |||||||
| § 44 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | |||||||
| § 45 | Aufbewahrung der Wahlakten | |||||||
| Kapitel 3 | ||||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | ||||||||
| Abschnitt 1 | ||||||||
| Wahl der Delegierten | ||||||||
| Unterabschnitt 1 | ||||||||
| Delegierte mit Mehrfachmandat | ||||||||
| § 46 | Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden | |||||||
| § 47 | Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden | |||||||
| Unterabschnitt 2 | ||||||||
| Einleitung der Wahl | ||||||||
| § 48 | Errechnung der Zahl der Delegierten | |||||||
| § 49 | Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben | |||||||
| § 50 | Mitteilungen des Hauptwahlvorstands | |||||||
| § 51 | Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten | |||||||
| Unterabschnitt 3 | ||||||||
| Wahlvorschläge für Delegierte | ||||||||
| § 52 | Einreichung von Wahlvorschlägen | |||||||
| § 53 | Prüfung der Wahlvorschläge | |||||||
| § 54 | Ungültige Wahlvorschläge | |||||||
| § 55 | Nachfrist für Wahlvorschläge | |||||||
| § 56 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | |||||||
| Unterabschnitt 4 | ||||||||
| Wahl von Delegierten auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | ||||||||
| § 57 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | |||||||
| § 58 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 59 | Ermittlung der Gewählten | |||||||
| Unterabschnitt 5 | ||||||||
| Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags | ||||||||
| § 60 | Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags | |||||||
| Unterabschnitt 6 | ||||||||
| Schriftliche Stimmabgabe | ||||||||
| § 61 | Voraussetzungen | |||||||
| § 62 | Verfahren bei der Stimmabgabe | |||||||
| Unterabschnitt 7 | ||||||||
| Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | ||||||||
| § 63 | Wahlniederschrift | |||||||
| § 64 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | |||||||
| Unterabschnitt 8 | ||||||||
| Ausnahme | ||||||||
| § 65 | Ausnahme | |||||||
| Abschnitt 2 | ||||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten | ||||||||
| Unterabschnitt 1 | ||||||||
| Delegiertenversammlung, Delegiertenliste | ||||||||
| § 66 | Delegiertenversammlung | |||||||
| § 67 | Delegiertenliste | |||||||
| § 68 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste | |||||||
| Unterabschnitt 2 | ||||||||
| Mitteilung an die Delegierten | ||||||||
| § 69 | Mitteilung an die Delegierten | |||||||
| Unterabschnitt 3 | ||||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | ||||||||
| § 70 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | |||||||
| § 71 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 72 | Verteilung der Stimmenzahlen | |||||||
| Unterabschnitt 4 | ||||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | ||||||||
| § 73 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | |||||||
| § 74 | Öffentliche Stimmauszählung | |||||||
| § 75 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerber | |||||||
| Unterabschnitt 5 | ||||||||
| Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | ||||||||
| § 75a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | |||||||
| § 75b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | |||||||
| § 75c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | |||||||
| § 76 | Wahlniederschrift | |||||||
| § 77 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | |||||||
| § 78 | Aufbewahrung der Wahlakten | |||||||
| Teil 2 | ||||||||
| Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer | ||||||||
| Kapitel 1 | ||||||||
| Gemeinsame Vorschriften | ||||||||
| § 79 | Einleitung des Abberufungsverfahrens | |||||||
| § 80 | Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer | |||||||
| § 81 | Prüfung des Antrags auf Abberufung | |||||||
| § 82 | Anzuwendende Vorschriften | |||||||
| Kapitel 2 | ||||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | ||||||||
| § 83 | Abberufungsausschreiben, Wählerliste | |||||||
| § 84 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | |||||||
| Kapitel 3 | ||||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | ||||||||
| § 85 | Delegiertenliste | |||||||
| § 86 | Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten | |||||||
| § 87 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | |||||||
| Kapitel 4 | ||||||||
| Ersatzmitglieder | ||||||||
| § 88 | Ersatzmitglieder | |||||||
| Teil 3 | ||||||||
| Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben | ||||||||
| Kapitel 1 | ||||||||
| Grundsatz | ||||||||
| § 89 | Grundsatz | |||||||
| Kapitel 2 | ||||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||||
| Abschnitt 1 | ||||||||
| Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge | ||||||||
| § 90 | Einleitung der Wahl | |||||||
| § 91 | Abstimmung über die Art der Wahl | |||||||
| § 92 | Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen | |||||||
| Abschnitt 2 | ||||||||
| Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||||
| § 93 | Wahlausschreiben im Seebetrieb | |||||||
| § 94 | Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Abschnitt 3 | ||||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | ||||||||
| § 95 | Wahl der Delegierten | |||||||
| § 96 | Wahlausschreiben in Seebetrieben | |||||||
| § 97 | Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben | |||||||
| § 98 | Wahlniederschrift | |||||||
| Kapitel 3 | ||||||||
| Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||||
| Abschnitt 1 | ||||||||
| Gemeinsame Vorschrift | ||||||||
| § 99 | Gemeinsame Vorschrift | |||||||
| Abschnitt 2 | ||||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | ||||||||
| § 100 | Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste | |||||||
| § 101 | Stimmabgabe | |||||||
| Abschnitt 3 | ||||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | ||||||||
| § 102 | Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten | |||||||
| § 103 | Abberufungsausschreiben für Seebetriebe | |||||||
| § 104 | Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses | |||||||
| Teil 4 | ||||||||
| Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes | ||||||||
| § 104a | Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen | |||||||
| Teil 5 | ||||||||
| Übergangs- und Schlussvorschriften | ||||||||
| § 105 | Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen | |||||||
| § 106 | Berechnung von Fristen | |||||||
| § 107 | Übergangsregelung | |||||||
Nehmen in einem Konzernunternehmen die Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) nach dieser Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teil und beginnen die Amtszeiten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, so teilt dieses Unternehmen dies unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Arbeitnehmervertretungen mit.
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.
wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.
Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 18 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 42 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 62) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.
vorzeitig beendet (§ 10b Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 10b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 10b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand abgesandt werden.