MolkMeistPrV
Ausfertigungsdatum: 07.09.2021
Vollzitat:
“Molkereimeister-Prüfungsverordnung vom 7. September 2021 (BGBl. I S. 4204)”
Ersetzt V 806-21-9-10 v. 27.5.1994 I 1195 (MolkMeistPrV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 16.9.2021 +++)
§ 1 | Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses |
§ 2 | Qualifizierungsbereiche |
§ 3 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung |
§ 4 | Gliederung der Prüfung |
§ 5 | Bewertung der Prüfung |
§ 6 | Anforderungen und Prüfungsinhalte |
§ 7 | Prüfungsbestandteile |
§ 8 | Arbeitsprojekt |
§ 9 | Schriftliche Prüfung |
§ 10 | Anforderungen und Prüfungsinhalte |
§ 11 | Prüfungsbestandteile |
§ 12 | Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse |
§ 13 | Schriftliche Prüfung |
§ 14 | Anforderungen und Prüfungsinhalte |
§ 15 | Struktur des Prüfungsteils |
§ 16 | Praktische Prüfung |
§ 17 | Schriftliche Prüfung |
§ 18 | Fallstudie |
§ 19 | Bewertung der Prüfungen |
§ 20 | Befreiung von Prüfungsbestandteilen |
§ 21 | Bestehen der Prüfung |
§ 22 | Zeugnisse |
§ 23 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
§ 24 | Wiederholung der Prüfung |
§ 25 | Übergangsvorschriften |
§ 26 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Bewertungsmaßstab für die Leistungen |
Anlage 2 | Zeugnisinhalte |
Den Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 genannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, diese Fach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Molkereiwirtschaft und in Behörden und Einrichtungen der Lebensmittelüberwachung zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Molkereimeister oder die Molkereimeisterin soll auch die in Satz 3 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können. Des Weiteren ist in der Prüfung festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, die Berufsausbildung im Beruf Milchtechnologe und Milchtechnologin durchzuführen.
Die zu prüfende Person hat bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Satz 1 außerdem nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Anlagen, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren und zu beurteilen.
Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.
Benotung | Definition des Leistungsniveaus der beruflichen Handlungsfähigkeit |
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Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
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1,0 bis 1,4 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
1,5 bis 2,4 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,5 bis 3,4 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
3,5 bis 4,4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,5 bis 5,4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind |
5,5 bis 6,0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen |