MntZollDVDV
Ausfertigungsdatum: 15.05.2017
Vollzitat:
“Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 282) geändert worden ist”
| Hinweis: | Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.10.2023 I Nr. 282 |
| Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 15.7.2017 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 15.5.2017 I 1179 vom Bundesministerium der Finanzen beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 15.7.2017 in Kraft getreten.
| § 1 | Vorbereitungsdienst |
| § 1a | Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
| § 2 | Ziele der Ausbildung |
| § 3 | Dauer der Ausbildung |
| § 4 | Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht |
| § 5 | Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen |
| § 6 | Bewertung der Leistungen |
| § 7 | Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests und Prüfungen |
| § 8 | Täuschung und Ordnungsverstoß |
| § 9 | Erholungsurlaub |
| § 10 | Zweck des Auswahlverfahrens |
| § 11 | Zulassung zum Auswahlverfahren |
| § 12 | Auswahlkommission |
| § 13 | Gemeinsame Auswahlkommissionen |
| § 14 | Teile des Auswahlverfahrens |
| § 15 | Festlegungen zum Auswahlverfahren |
| § 16 | Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 17 | Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge |
| § 17a | Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens |
| § 17b | Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 17c | Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens |
| § 17d | Gesamtergebnis und Rangfolge |
| § 17e | Ausnahmeregelung zur Rangfolge |
| § 17f | Täuschung |
| § 17g | Einstellung und gesundheitliche Eignung |
| § 18 | Aufbau der Ausbildung |
| § 19 | Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan |
| § 20 | Ausbildungsleitung, Ausbildende |
| § 21 | Ausbildungsakte |
| § 22 | Leistungstests |
| § 23 | Klausuren |
| § 24 | Prüfende |
| § 25 | Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung |
| § 26 | Inhalt der berufspraktischen Ausbildung |
| § 27 | Leistungstests während des Einführungslehrgangs |
| § 28 | Leistungstests während des Abschlusslehrgangs |
| § 29 | Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs |
| § 30 | Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung |
| § 31 | Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung |
| § 32 | Laufbahnprüfung |
| § 33 | Prüfungsamt |
| § 34 | Prüfungsakte, Einsichtnahme |
| § 35 | Prüfungskommissionen |
| § 36 | Prüfungsgrundsätze |
| § 37 | Zwischenprüfung |
| § 38 | Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis |
| § 39 | Abschlussprüfung |
| § 40 | Schriftliche Abschlussprüfung |
| § 41 | Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung |
| § 42 | Mündliche Abschlussprüfung |
| § 43 | Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote |
| § 43a | Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung |
| § 44 | Abschlusszeugnis |
| § 45 | Wiederholung von Prüfungen |
| Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl |
Rangpunkte/ Rangpunktzahl |
Note | Notendefinition | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
| 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
| 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
| 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
| 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
| 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
| 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
| 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
| 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
| 15 | 24,99 bis 12,50 |
1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Anstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 angehören.
Die Gesamtmindestpunktzahl ermittelt sich aus der Summe der Mindestpunktzahlen für das Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens multipliziert mit 20 Prozent und der Summe der Mindestpunktzahlen für das Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens multipliziert mit 80 Prozent.
Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Ausbildungsabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.
Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen Bewertungen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. Mindestens ein Mitglied soll Lehrende oder Lehrender oder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter Angehöriger der Generalzolldirektion sein; mindestens sechs Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt mit den Maßgaben entsprechend, dass
Mindestens ein Mitglied soll dem nichttechnischen Zolldienst angehören.
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.