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ML/ElbeSKanalSchlBetrZV – Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten am Mittellandkanal und Elbe-Seitenkanal

ML/ElbeSKanalSchlBetrZV

Ausfertigungsdatum: 30.09.1991

Vollzitat:

“Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten am Mittellandkanal und Elbe-Seitenkanal vom 30. September 1991 (VkBl. 1991, 738)”

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.12.1991 +++)

Aufgrund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) wird verordnet:
Die Betriebszeiten der Schleusen am Mittellandkanal, seinen Zweigkanälen und am Elbe-Seitenkanal werden wie folgt festgesetzt:

1. Mittellandkanal  
1.1 Schleusen Anderten und Sülfeld  
1.1.1 Schleuse Anderten:  
  an Werktagen von 5.00 bis 21.00 Uhr
  an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen von 5.00 bis 13.00 Uhr
  an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 7.00 bis 12.30 Uhr
  am Neujahrstag, an den Oster- und Pfingstsonntagen, am 1. Mai und an beiden Weihnachtsfeiertagen Betriebsruhe
     
1.1.2 Schleuse Sülfeld:  
  an Werktagen von 5.00 bis 21.00 Uhr
  an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 bis 17.30 Uhr
  am 24. und 31. Dezember von 5.00 bis 12.00 Uhr
  am Neujahrstag und an beiden Weihnachtsfeiertagen Betriebsruhe
     
1.2 Zweigkanäle nach Osnabrück und Hildesheim:  
  Schleusen Hollage, Haste und Bolzum:  
  montags von 5.00 bis 20.00 Uhr
  dienstags bis freitags von 6.00 bis 20.00 Uhr
  sonnabends, außer vor Ostern und Pfingsten und außer am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen von 6.00 bis 16.00 Uhr
  an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen von 6.00 bis 13.00 Uhr
  an Sonn- und Feiertagen Betriebsruhe
     
1.3 Abstiegskanal Nord zur Weser Schachtschleuse Minden:  
  an Werktagen einschließlich Fronleichnam und Allerheiligen von 5.00 bis 21.00 Uhr
  an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen von 5.00 bis 13.00 Uhr
  an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 bis 11.00 Uhr
  am Neujahrstag, an beiden Oster- und Pfingstsonntagen, am 1. Mai und an beiden Weihnachtsfeiertagen Betriebsruhe
     
     
1.4 Abstiegskanal Süd zur Weser Ober- und Unterschleuse:  
  montags bis freitags von 7.30 bis 16.00 Uhr
  sonnabends sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen von 8.00 bis 12.00 Uhr
  an Sonn- und Feiertagen Betriebsruhe
     
1.5 Abstiegskanal nach Hannover-Linden  
  Hafenschleuse Linden:  
  montags von 5.00 bis 19.00 Uhr
  dienstags bis freitags von 6.00 bis 19.00 Uhr
  sonnabends von 6.00 bis 12.00 Uhr
  an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Betriebsruhe
     
1.6 Zweigkanal nach Salzgitter  
  Schleusen Wedtlenstedt und Üfingen:  
  an Werktagen von 5.00 bis 21.00 Uhr
  an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen von 5.00 bis 13.00 Uhr
  an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Betriebsruhe
     
2. Elbe-Seitenkanal  
  Schleuse Uelzen und Schiffshebewerk Lüneburg:  
  an Werktagen von 5.00 bis 21.00 Uhr
  an Sonn- und gesetzlichen Feietagen von 8.00 bis 17.30 Uhr
  am 24. und 31. Dezember von 5.00 bis 12.00 Uhr
  am Neujahrstag und an beiden Weihnachtsfeiertagen Betriebsruhe
Von den in § 1 festgesetzten Betriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse abgewichen werden. Diese Änderungen werden bekannt gegeben.
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten am Mittellandkanal vom 27. März 1975 (VkBl 1975 S. 274) und die Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der Abstiegsbauwerke am Elbe-Seitenkanal vom 7. Oktober 1980 (VkBl 1980 S. 778) außer Kraft.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte