MKSeuchV 2005
Ausfertigungsdatum: 27.12.2004
Vollzitat:
“MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526; |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 85/2003 (CELEX Nr: 32003L0085) +++)
| §§ |
| Begriffsbestimmungen | 1 |
| Impfungen und Heilversuche | 2 |
| Früherkennung | 2a |
| Verdachtsbetrieb | 3 |
| Anordnungen für weitere Betriebe | 4 |
| Kontrollzone | 5 |
| Öffentliche Bekanntmachung | 6 |
| Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb | 7 |
| Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen | 8 |
| Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk | 9 |
| Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung | 10 |
| Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet | 11 |
| Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung | 12 |
| Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat | 13 |
| Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb | 14 |
| Sperrgebiet | 15 |
| Notimpfung | 16 |
| Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung |
17 |
| Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen |
18 |
| Untersuchungen nach Notimpfung | 19 |
| Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine |
20 |
| Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen | 21 |
| Anwendungsvorrang | 22 |
| Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet |
23 |
| Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren |
24 |
| Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk |
25 |
| Tilgungsplan | 26 |
| Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland |
27 |
| Schutzmaßregeln | 28 |
| Aufhebung der Schutzmaßregeln | 29 |
| Wiederbelegung von Betrieben | 30 |
| Behördliche Anordnungen | 31 |
| Weitergehende Maßnahmen | 31a |
| Tierseuchenbekämpfungszentrum | 32 |
| Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus | 33 |
| Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus | 33a |
| Ordnungswidrigkeiten | 34 |
| Berechnung von Fristen | 35 |
| Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 36 |
| Anlage 1 | Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung |
| Anlage 2 | Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung |
| Anlage 3 | Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung |
Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten lässt.
von Tieren empfänglicher Arten;
auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde
an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
zu machen,
nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG,
anordnen.
Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen nach Anhang VI Nummer 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der Kontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und Satz 3 und 5 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.
nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG und
an.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an. Satz 2 gilt nicht für Fleisch und Milch, soweit sichergestellt ist, dass das Fleisch oder die Milch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so behandelt werden, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann.
beschränken oder verbieten.
sowie jede Änderung anzuzeigen,
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b entsprechend.
ist verboten.
ist verboten.
Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden.
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend.
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
worden sind;
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12 Absatz 1 gilt entsprechend.
sowie jede Änderung anzuzeigen,
ist verboten.
ist verboten.
§ 3 Absatz 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene Betriebe entsprechend.
beschränken oder verbieten.
worden ist oder
Ferner gelten für das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Absatz 3 Nummer 2 und für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Absatz 3 Nummer 3 entsprechend.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet verbracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet sind.
an.
Zum Zwecke der Genehmigung durch die Europäische Kommission erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.
mitzuteilen hat.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass ihm zum Zwecke der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Angaben zu dem verwendeten Impfstoff sowie der Chargennummer des Impfstoffes mitgeteilt werden.
Die zuständige Behörde ordnet zudem an, dass vor der Tötung Proben nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG zum Zwecke der serologischen Untersuchung entnommen werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilometern.
sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs einschließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
entsprechend.
an.
sowie jede Änderung anzuzeigen,
Die zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen dieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Verbringen mit.
anordnen.
in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.
die behördliche Beobachtung sowie die in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen
anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Falle des Transports lebenden Viehs in Flugzeugen die Reinigung, die Desinfektion und, soweit erforderlich, die Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen.
verbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
anordnen.
| Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . | ||
| Versandort und -land: . . . . . . . . . . | ||
| I. | Versand von Tieren1 | |
| 1. | Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . | |
| (in Worten) | ||
| 2. | Herkunft der Tiere: | |
| Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . | ||
| . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . | ||
| (vollständige Angabe des Verladeorts) | ||
| Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . | ||
| 3. | Bestimmung der Tiere: | |
| Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . | ||
| (Bestimmungsland und -ort) | ||
| mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . | ||
| 4. | Angaben zur Identifizierung der Tiere: | |
| Amtliche Kennzeichnung |
Geschlecht | Rasse | Alter (Monate) |
|---|---|---|---|
| II. | Versand von Erzeugnissen 1 | |
| 1. | Art und Gewicht des Erzeugnisses: | |
| □ Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) … | ||
| □ Rohmilch; Gewicht (in kg) … | ||
| □ Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) … | ||
| □ sonstiges Erzeugnis; Art …; Gewicht (in kg) … | ||
| 2. | Herkunft des Erzeugnisses: | |
| Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . | ||
| . . . . . . . . . . | ||
| Die Erzeugnisse werden versandt von . . . . . . . . . . | ||
| (vollständige Angabe des Verladeorts) | ||
| Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . | ||
| 3. | Bestimmung der Erzeugnisse: | |
| Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . | ||
| . . . . . . . . . . | (Bestimmungsland und -ort) | |
| mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . | ||
| 4. | Bescheinigung: | |
| Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 2 der MKS-Verordnung entsprechen. | ||
| Ausgefertigt in | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | am | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
| (Ort) | (Datum) |
| (Dienstsiegel)2 | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| (Unterschrift des beamteten Tierarztes) | ||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
| (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) |
| Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . | ||
| Versandort und -land: . . . . . . . . . . | ||
| I. | Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . | |
| (in Worten) | ||
| II. | Herkunft der Tiere: | |
| Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . | ||
| . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . | ||
| (vollständige Angabe des Verladeorts) | ||
| Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . | ||
| III. | Bestimmung der Tiere: | |
| Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . | ||
| (Bestimmungsland und -ort) | ||
| mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . | ||
| IV. | Angaben zur Identifizierung der Tiere: | |
| Amtliche Kennzeichnung |
Geschlecht | Rasse | Alter (Monate) |
|---|---|---|---|
| V. | Bescheinigung: | |
| Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere empfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 3 klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. | ||
| Ausgefertigt in | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | am | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
| (Ort) | (Datum) |
| (Dienstsiegel)1 | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| (Unterschrift des beamteten Tierarztes) | ||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
| (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) |
| Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . | ||
| Versandort und -land: . . . . . . . . . . | ||
| I. | Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . | |
| (in Worten) | ||
| II. | Herkunft der Tiere: | |
| Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . | ||
| . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . | ||
| (vollständige Angabe des Verladeorts) | ||
| Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . | ||
| III. | Bestimmung der Tiere: | |
| Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . | ||
| (Bestimmungsland und -ort) | ||
| mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . | ||
| IV. | Angaben zur Identifizierung der Tiere: | |
| Amtliche Kennzeichnung |
Geschlecht | Rasse | Alter (Monate) |
|---|---|---|---|
| V. | Bescheinigung: | |
| Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen. | ||
| Ausgefertigt in | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | am | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
| (Ort) | (Datum) |
| (Dienstsiegel)1 | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| (Unterschrift des beamteten Tierarztes) | ||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
| (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) |