MinStG
Ausfertigungsdatum: 21.12.2023
Vollzitat:
“Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 39 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 28.12.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung: §§ 1, 5, 12, 18, 27, 49, 52, 53, 99, 101 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.12.2023 I Nr. 397 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9 dieses G am 28.12.2023 in Kraft getreten.
| § 1 | Steuerpflicht |
| § 2 | Umfang der Besteuerung |
| § 3 | Mindeststeuergruppe |
| § 4 | Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile |
| § 5 | Ausgeschlossene Einheiten |
| § 6 | Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten |
| § 7 | Begriffsbestimmungen |
| § 8 | Umfang der Besteuerung der Muttergesellschaft |
| § 9 | Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag |
| § 10 | Minderung des Primärergänzungssteuerbetrags |
| § 11 | Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit |
| § 12 | Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge |
| § 13 | Besonderheiten bei transparenten Einheiten |
| § 14 | Besonderheiten bei Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung |
| § 15 | Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust |
| § 16 | Betragsmäßige und fremdvergleichskonforme Anpassungen |
| § 17 | Korrespondierende Einstufung von Finanzinstrumenten |
| § 18 | Hinzurechnungen und Kürzungen |
| § 19 | Gesamtsteueraufwand |
| § 20 | Dividendenkürzungsbetrag |
| § 21 | Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen |
| § 22 | Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen |
| § 23 | Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste |
| § 24 | Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres; Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden |
| § 25 | Korrekturposten Pensionsaufwand |
| § 26 | Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen |
| § 27 | Steuerliche Zulagen |
| § 28 | Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen |
| § 29 | Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten |
| § 30 | Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr |
| § 31 | Behandlung von Vergütungen auf besondere Instrumente bei Kreditinstituten und Versicherern |
| § 32 | Behandlung bestimmter Versicherungserträge |
| § 33 | Ausschluss von Aufwendungen bei fondsgebundenen Versicherungen |
| § 34 | Aktienbasierte Vergütungen |
| § 35 | Anwendung der Realisationsmethode |
| § 36 | Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen |
| § 37 | Konsolidierung |
| § 38 | Steuerpflicht von Portfoliodividenden |
| § 39 | Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen |
| § 40 | Symmetrische Behandlung qualifizierter Währungsgewinne oder qualifizierter Währungsverluste bei Nettoinvestitionen in einen Geschäftsbetrieb |
| § 41 | Qualifizierte Sanierungserträge |
| § 42 | Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus |
| § 43 | Zuordnung von Gewinnen und Verlusten bei transparenten Einheiten |
| § 44 | Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit |
| § 45 | Erfasste Steuern |
| § 46 | Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag bei Mindeststeuer-Gesamtverlust |
| § 47 | Hinzurechnungen |
| § 48 | Kürzungen |
| § 49 | Zurechnung erfasster Steuern zu anderen Geschäftseinheiten |
| § 50 | Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern |
| § 51 | Mindeststeuer-Verlustwahlrecht |
| § 52 | Nachträgliche Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern |
| § 53 | Effektiver Steuersatz der Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet |
| § 54 | Mindeststeuersatz und Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags |
| § 55 | Behandlung von in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten |
| § 56 | Wesentlichkeitsgrenze |
| § 57 | Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag |
| § 58 | Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags |
| § 59 | Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten |
| § 60 | Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte |
| § 61 | Anwendung des substanzbasierten Freibetrags in Sonderfällen |
| § 62 | Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum |
| § 63 | Anwendung der Umsatzgrenze bei Zusammenschluss oder Teilung |
| § 64 | Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten |
| § 65 | Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden gelten |
| § 66 | Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden |
| § 67 | Joint Venture |
| § 68 | Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften |
| § 69 | Transparente oberste Muttergesellschaft |
| § 70 | Oberste Muttergesellschaft mit Dividendenabzugssystem |
| § 71 | Zulässige Ausschüttungssysteme |
| § 72 | Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten |
| § 73 | Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten |
| § 74 | Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten |
| § 75 | Abgabeverpflichtung |
| § 76 | Inhalt des Mindeststeuer-Berichts |
| § 77 | Wahlrechte |
| § 78 | Überprüfung der Anspruchsberechtigung |
| § 79 | Vereinfachte Berechnungen |
| § 80 | Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten |
| § 81 | Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer |
| § 82 | Steuerattribute des Übergangsjahres |
| § 83 | Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit |
| § 84 | Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour) |
| § 85 | Besonderheiten bei bestimmten Einheiten |
| § 86 | Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten |
| § 87 | Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour |
| § 88 | Übergangsregelungen bei gemischter Hinzurechnungsbesteuerung |
| § 89 | Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour |
| § 90 | Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit |
| § 91 | Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten |
| § 92 | Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern |
| § 93 | Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer |
| § 94 | Entstehung der Mindeststeuer und Besteuerungszeitraum |
| § 95 | Steuererklärungspflicht, Steuerentrichtungspflicht |
| § 96 | Zuständigkeit |
| § 97 | Währungsumrechnungen |
| § 98 | Bußgeldvorschriften |
| § 99 | Ermächtigungen |
| § 100 | Auswirkung auf die Abkommensberechtigung |
| § 101 | Anwendungsvorschriften |
Eine Einheit, die nicht bereits Bestandteil einer Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 1 ist, bildet auch eine Unternehmensgruppe für Zwecke dieses Gesetzes; dies umfasst auch ein Stammhaus und seine in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist ein Staatsfonds nicht als oberste Muttergesellschaft zu behandeln. Staatsfonds im Sinne des Satzes 2 ist eine staatliche Einheit, deren Hauptzweck in der Verwaltung des Vermögens der öffentlichen Hand, einschließlich der damit verbundenen Investitionstätigkeiten, besteht.
Der Begriff „Einheit“ umfasst nicht natürliche Personen sowie den Teil der öffentlichen Hand, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.
Als ausgeschlossene Einheit gilt auch eine qualifizierte Tochtergesellschaft. Eine qualifizierte Tochtergesellschaft ist eine Einheit, deren gesamte Eigenkapitalanteile im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgeschlossenen Einheit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gehalten werden und wenn im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, ausgenommen der Umsatzerlöse ausgeschlossener Einheiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sowie des Satzes 1, weniger als 750 Millionen Euro und weniger als 25 Prozent der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse beträgt; für den 750-Millionen-Schwellenwert gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.
Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn kann auf der Grundlage eines vom zugelassenen Standardsetzer anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wurde, anstatt des im Konzernabschluss verwendeten Rechnungslegungsstandards berechnet werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Einheit, soweit diese eine Handels- oder Geschäftstätigkeit ausübt, welche nicht unmittelbar den Zweck, für den sie errichtet wurde, verfolgt.
aber nur, soweit ein gruppenzugehöriger Gesellschafter mit diesen Erträgen der Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden Einheit der Besteuerung unterliegt.
Eine Einheit wird steuerlich transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem unmittelbaren Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Es liegt eine steuertransparente Struktur vor, wenn eine Kapitalbeteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, bei der es sich um eine gruppenzugehörige Geschäftseinheit handelt, mittelbar über eine Kette von steuertransparenten Geschäftseinheiten gehalten wird. Eine Einheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder ähnlicher Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als transparente Einheit und als steuertransparente Einheit behandelt, soweit
Eine Einheit, die für ertragsteuerliche Zwecke im Belegenheitsstaat als selbstständige steuerpflichtige Person behandelt wird, gilt in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat des Gesellschafters steuerlich transparent ist.
Im Sinne von Nummer 4 gilt eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine Pensionseinheit als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wurde und dort verwaltet wird, und gilt eine Investmenteinheit als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in dem Steuerhoheitsgebiet gegründet wurde und dort den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Eine Lebensversicherungseinheit gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie belegen ist.
Bei transparenten Einheiten umfasst der Mindeststeuer-Gewinn keine Erträge, die nach § 43 Absatz 1 einem Gesellschafter zuzurechnen sind, der nicht der Unternehmensgruppe angehört.


nicht anzuwenden.
stellen Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden dar.
Eine steuerliche Zulage gilt als marktfähig:
Der Marktbasispreis nach Satz 3 entspricht 80 Prozent des Kapitalwerts der steuerlichen Zulage, wobei unterstellt wird, dass
Die zu erwartende Gesamtrendite entspricht der Summe aus den dem Inhaber durch die steuertransparente Einheit zufließenden anerkannten Steuervorteilen, Ausschüttungen und anerkannten steuerlichen Zulagen abzüglich der Investitionssumme.
Satz 1 gilt nicht für Gewinne oder Verluste, die aus der Beförderung auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erzielt werden.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 einer Geschäftseinheit setzen auch Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 derselben Geschäftseinheit voraus.
Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die betreffende Schachtelbeteiligung (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) hält, ist Absatz 1 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden.
Die nach Satz 1 verbleibenden erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters für passive Einkünfte sind von der Zurechnung nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 auszunehmen.
Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in diesem Paragraphen geregelten Ausschlüsse und Anpassungen, höchstens der kleinere der beiden folgenden Beträge anzusetzen:
Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung.

Für den Fall, dass in einem der zwei dem Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahre keine Geschäftseinheiten in dem Steuerhoheitsgebiet belegen waren, ist das jeweilige Geschäftsjahr bei der Durchschnittsbildung nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
| 5 % x berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte + 5 % x berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte |
Materielle Vermögenswerte werden anteilig berücksichtigt, soweit sie nicht mehr als 50 Prozent des Geschäftsjahres in demselben Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegen sind.
Bei Mietleasing dürfen die Buchwerte der zu diesen Zwecken gehaltenen Vermögenswerte beim Leasinggeber berücksichtigt werden, soweit diese den Betrag des Nutzungsrechts des Leasingnehmers übersteigen. Ist der Leasingnehmer keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, entspricht der Betrag des Nutzungsrechts dem nicht abgezinsten Betrag der im Rahmen des Leasingverhältnisses verbleibenden Zahlungen, einschließlich etwaiger Verlängerungen, die bei der Bestimmung des Nutzungsrechts nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard berücksichtigt werden würde. Bei materiellen Vermögenswerten, die zu kurzfristigen Vermietungszwecken dienen, ist kein Betrag für das Nutzungsrecht des Leasingnehmers anzusetzen. Materielle Vermögenswerte dienen zu kurzfristigen Vermietungszwecken, wenn diese während des Geschäftsjahres regelmäßig mehrmals an verschiedene Leasingnehmer vermietet werden, wobei die durchschnittliche Leasingdauer, einschließlich etwaiger Verlängerungen und Erweiterungen, für jeden Leasingnehmer höchstens 30 Tage beträgt.
Alle berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach Satz 1 zugeordnet werden können, sind bei der Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nicht zu berücksichtigen.
| Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr | Prozentsatz für § 58 |
|---|---|
| 2023 | 10 |
| 2024 | 9,8 |
| 2025 | 9,6 |
| 2026 | 9,4 |
| 2027 | 9,2 |
| 2028 | 9,0 |
| 2029 | 8,2 |
| 2030 | 7,4 |
| 2031 | 6,6 |
| 2032 | 5,8 |
| Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr | Prozentsatz für § 58 |
| 2023 | 8,0 |
| 2024 | 7,8 |
| 2025 | 7,6 |
| 2026 | 7,4 |
| 2027 | 7,2 |
| 2028 | 7,0 |
| 2029 | 6,6 |
| 2030 | 6,2 |
| 2031 | 5,8 |
| 2032 | 5,4 |
Eine transparente Einheit, die ihren Mindeststeuer-Gewinn kürzt, hat den Betrag ihrer erfassten Steuern, berücksichtigungsfähigen Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte in demselben Verhältnis zu kürzen.
Genossenschaftsdividenden einer Versorgungsgenossenschaft gelten dabei als der Besteuerung unterliegend, soweit sie Aufwendungen oder Kosten senken, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung des Dividendenempfängers abzugsfähig sind;
Eine oberste Muttergesellschaft, die ihren Mindeststeuer-Gewinn nach Satz 1 kürzt, hat den Betrag ihrer erfassten Steuern, berücksichtigungsfähigen Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte in demselben Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht für Steuern, für die der Dividendenabzug gewährt wurde.
Der Mindeststeuer-Gewinn der Geschäftseinheit ist die Summe der Mindeststeuer-Gewinne der ausscheidenden Geschäftseinheit für jedes der Geschäftsjahre auf die sich die Nachversteuerungskonten für das Steuerhoheitsgebiet beziehen. Der Netto-Gewinn des Steuerhoheitsgebiets ist die Summe der nach § 53 ermittelten Mindeststeuer-Gesamtgewinne des Steuerhoheitsgebiets für jedes der Geschäftsjahre, auf die sich die Nachversteuerungskonten für das Steuerhoheitsgebiet beziehen.
Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit entsprechen der Summe der nach den §§ 44 bis 48 für die Investmenteinheit ermittelten angepassten erfassten Steuern, die auf den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit entfallen, und der erfassten Steuern, die der Investmenteinheit nach § 49 zuzurechnen sind. Die angepassten erfassten Steuern der Investmenteinheit umfassen nur die Steuern, die auf Gewinne entfallen, die zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gehören. Der der Unternehmensgruppe zuzurechnende Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit entspricht dem der obersten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil; § 9 Absatz 2 gilt entsprechend, wobei nur Beteiligungen berücksichtigt werden, für die kein Wahlrecht nach § 73 oder § 74 in Anspruch genommen wurde. Sind in einem Steuerhoheitsgebiet mehr als eine Investmenteinheit belegen, so werden bezogen auf das Steuerhoheitsgebiet die angepassten erfassten Steuern und die der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteile am Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust zusammengenommen (effektiver Steuersatz aller in diesem Steuerhoheitsgebiet belegenen Investmenteinheiten).
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Ausschluss von dem Safe-Harbour nach Satz 3 gilt im Fall der
Eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 7 Absatz 14, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15 Prozent unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.
Dabei entspricht das zuzurechnende Einkommen der Einheit dem betragsmäßigen Anteil des beteiligten Gesellschafters an dem Einkommen der ausländischen Einheit. Der effektive Steuersatz entspricht dem nach § 53 Absatz 1 ermittelten effektiven Steuersatz ohne Berücksichtigung von Steuern auf Hinzurechnungsbeträge. Entspricht der effektive Steuersatz mindestens dem anwendbaren Steuersatz, beträgt der Zurechnungsschlüssel nach Absatz 1 null. Steuern aufgrund einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer sind bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes zu berücksichtigen, soweit diese im Rahmen der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung nach der gleichen Maßgabe wie alle anderen erfassten Steuern anrechenbar sind.