MindNamÄndG
Ausfertigungsdatum: 22.07.1997
Vollzitat:
“Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 30.7.1997 +++)
Das G ist als Artikel 2 G 188-79 v. 22.7.1997 II 1406 (MindSchRÜbkG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G mWv 30.7.1997 in Kraft getreten.
Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesamt zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Vorname eines Kindes kann sogleich in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe bestimmt werden.