MilchQuotV
Ausfertigungsdatum: 04.03.2008
Vollzitat:
“Milchquotenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775; |
| zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.4.2008 +++)
Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 8.3.2011 I 379 mWv. 1.4.2011
| Anwendungsbereich | § 1 |
| Zuständigkeiten | § 2 |
| Betriebssitz | § 3 |
| Unschädliche Beseitigung | § 4 |
| Bundes- und Landesreserven | § 5 |
| Einziehung und Zuteilung | § 6 |
| Überschussabgabe | § 7 |
| Grundsätze | § 8 |
| Pflicht zur Weiterübertragung | § 9 |
| Umgehungen | § 10 |
| Grundsätze | § 11 |
| Angebote | § 12 |
| Nachfragegebote | § 13 |
| Einreichung und Bestätigung der Gebote | § 14 |
| Übertragungsbereiche | § 15 |
| Übertragungsstellen | § 16 |
| Gleichgewichtspreis | § 17 |
| Festlegung der Übertragungen | § 18 |
| Durchführung der Übertragungen | § 19 |
| Aufzeichnungen | § 20 |
| Erbfolge, Verwandte und Ehegatten | § 21 |
| Betriebsübertragung | § 22 |
| Gesellschafterstellung | § 23 |
| Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche | § 24 |
| Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft | § 25 |
| Zwangsweise Übertragung | § 26 |
| Verfahren der Übertragungsbescheinigung | § 27 |
| Inhalt der Übertragungsbescheinigung | § 28 |
| Spätere Antragstellung | § 29 |
| Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe | § 30 |
| Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten | § 31 |
| Einziehung nicht genutzter Quoten | § 32 |
| Umwandlung von Quoten | § 33 |
| Saldierung nicht genutzter Quoten | § 34 |
| Neuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten | § 35 |
| Beförderungsdokumente | § 36 |
| Zulassung der Käufer | § 37 |
| Käuferwechsel | § 38 |
| Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen | § 39 |
| Mitteilungen der Käufer | § 40 |
| Mehrere Käufer | § 41 |
| Erhebung der Überschussabgabe bei Direktverkäufen | § 42 |
| Äquivalenzmengen für Käse | § 43 |
| Mitwirkungspflichten | § 44 |
| Aufbewahrungsfristen | § 45 |
| Mitteilungen der Länder | § 46 |
| Ordnungswidrigkeiten | § 47 |
| Behandlung laufender Pachtverträge | § 48 |
| Übernahmerecht des Pächters | § 49 |
| Übertragung übernommener Quoten | § 50 |
| Ausnahmen | § 51 |
| Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen | § 52 |
| Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14 | § 53 |
| Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53 | § 54 |
| Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten | § 55 |
| Abweichung durch Landesrecht | § 56 |
| Übergangsregelungen | § 57 |
| Aufhebung von Vorschriften | § 58 |
| Inkrafttreten | § 59 |
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.
In dem Antrag sind zudem Name und Anschrift des Käufers, an den der Übernehmer liefert, anzugeben. Erzeugt und liefert der Übernehmer keine Milch, hat jedoch Vorbereitungen getroffen, in nächster Zeit Milch zu erzeugen und zu liefern, sind in dem Antrag Name und Anschrift des Käufers, an den der Übernehmer liefern wird, anzugeben und dem Antrag Nachweise über die Vorbereitungen beizufügen. Ist der Übernehmer kein Milcherzeuger, hat er diesen Umstand anstelle der Angaben nach Satz 2 und 3 anzugeben.
während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums seine Quote, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger zur Nutzung überlassen. Im Falle einer Anlieferungsquote müssen der Überlassende und der Übernehmer vor und der Übernehmer während der Überlassung an denselben Käufer liefern. Jede Überlassungsvereinbarung hat eine Quote von mindestens 1 000 Kilogramm zu erfassen, soweit nicht die Quote des Überlassenden geringer ist. § 8 Absatz 3 findet keine Anwendung.
beizufügen.
Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit der Inhaber der Quote die jeweiligen Voraussetzungen unter Beifügung entsprechender Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat.
Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungsquote beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungsquoten mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungsquoten hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig.
erfolgt sind,
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.
| Hartkäse | 12,20 kg | |
| Schnittkäse | bis 40 % Fett i. Tr. | 12,30 kg |
| Schnittkäse | ab 45 % Fett i. Tr. | 10,60 kg |
| Halbfester Schnittkäse | bis 45 % Fett i. Tr. | 8,90 kg |
| Halbfester Schnittkäse | ab 50 % Fett i. Tr. | 8,40 kg |
| Weichkäse | bis 45 % Fett i. Tr. | 8,80 kg |
| Weichkäse | ab 50 % Fett i. Tr. | 7,70 kg |
| Frischkäse | bis 10 % Fett i. Tr. | 5,60 kg |
| Frischkäse | ab 20 % Fett i. Tr. | 4,40 kg. |
nicht zu berücksichtigen.
Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitraum ist
bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.
vor.
ist die jeweilige vormalige Beschränkung mit Wirkung ab dem 1. April 2011 verringert oder aufgehoben. Für die Zeit vor dem 1. April 2011 kann eine Verringerung oder Aufhebung nicht geltend gemacht werden. Ist eine vormalige Beschränkung Inhalt einer amtlichen Bescheinigung über eine Quote, steht diese Bescheinigung einer Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen.