MilchMargG
Ausfertigungsdatum: 25.07.1990
Vollzitat:
“Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 G v. 20.12.2022 I 2752 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1990 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 9, § 13 Nr. 1 u. § 14 Abs. 2 Nr. 2 u. 4 in der bis zum
6.9.2005 geltenden Fassung vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 G v. 1.9.2008 I
2618, 2653 (LFÜG) +++)
soweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nichterfüllens bestimmter Anforderungen oder des nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde dem Verantwortlichen das Führen eines milchwirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise untersagt oder nur unter Auflagen gestattet werden kann.
enthalten sind.