MilchFettG
Ausfertigungsdatum: 28.02.1951
Vollzitat:
“Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
Das G wurde neugefasst und dabei umnumeriert durch Bek. v. 10.12.1952 I 811
Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nähere Bestimmungen über das Verfahren der Notierung sowie über die Zusammensetzung der Notierungskommissionen treffen.
Wenn die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel zur Erfüllung der in Nummern 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben nicht ausreichen, können die Landesregierungen im Benehmen mit der Landesvereinigung oder den berufsständischen Organisationen zur Erfüllung dieser Aufgaben je Kilogramm angelieferter Milch die Umlage um höchstens 0,15 Cent erhöhen; Absatz 1 Satz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
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