MgFSG
Ausfertigungsdatum: 04.01.2023
Vollzitat:
“Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10)”
(+++ Textnachweis ab: 31.1.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung : §§ 6, 9, 11, 12, 13 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 4.1.2023 I Nr. 10 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 31.1.2023 in Kraft getreten.
| § 1 | Zielsetzung des Gesetzes |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Geltungsbereich |
| § 4 | Anwendung des Rechts des Sitzstaats |
| § 5 | Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes |
| § 6 | Information der Leitung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums |
| § 7 | Bildung mehrerer besonderer Verhandlungsgremien bei grenzüberschreitender Spaltung |
| § 8 | Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums |
| § 9 | Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums |
| § 10 | Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums |
| § 11 | Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl |
| § 12 | Einberufung des Wahlgremiums |
| § 13 | Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums |
| § 14 | Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums |
| § 15 | Sitzungen; Geschäftsordnung |
| § 16 | Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitung |
| § 17 | Sachverständige, Vertreterinnen und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen |
| § 18 | Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium |
| § 19 | Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen |
| § 20 | Niederschrift |
| § 21 | Information über das Verhandlungsergebnis |
| § 22 | Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums |
| § 23 | Dauer der Verhandlungen |
| § 24 | Inhalt der Vereinbarung |
| § 25 | Voraussetzung |
| § 26 | Umfang der Mitbestimmung |
| § 27 | Sitzverteilung |
| § 28 | Abberufung und Anfechtung |
| § 29 | Rechtsstellung; Innere Ordnung |
| § 30 | Tendenzunternehmen |
| § 31 | Weitergeltung von Regelungen zur Mitbestimmung |
| § 32 | Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen |
| § 33 | Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen |
| § 34 | Geheimhaltung; Vertraulichkeit |
| § 35 | Schutz der Arbeitnehmervertreter |
| § 36 | Missbrauchsverbot |
| § 37 | Errichtungs- und Tätigkeitsschutz |
| § 38 | Strafvorschriften |
| § 39 | Bußgeldvorschriften |
oder
Eine Abschrift der Niederschrift ist der Leitung zu übermitteln.
Für das Abberufungsverfahren gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten; abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 und von § 13 Absatz 1 Satz 3 ist für den Beschluss eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
die Beschäftigte der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für