MessEG
Ausfertigungsdatum: 25.07.2013
Vollzitat:
“Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 13, 29, 54, 56, 58 u. 59 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.7.2013 I 2722 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2015 in Kraft. Die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46 und 53 Abs. 3 treten gem. Art. 27 Abs. 2 dieses G am 1.8.2013 in Kraft. § 59 Abs. 3 tritt gem. Art. 27 Abs. 3 Satz 1 am 1.9.2014 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich des Gesetzes |
| § 2 | Allgemeine Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Verordnungsermächtigungen |
| § 5 | Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte |
| § 6 | Inverkehrbringen von Messgeräten |
| § 7 | Vermutungswirkung |
| § 8 | Konformitätserklärung |
| § 9 | Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten |
| § 10 | Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte |
| § 11 | Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle |
| § 12 | Befugnisse der anerkennenden Stelle |
| § 13 | Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen |
| § 14 | Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden |
| § 15 | Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle |
| § 16 | Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle |
| § 17 | Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle |
| § 18 | Vergabe von Kennnummern |
| § 19 | Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle |
| § 20 | Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle |
| § 21 | Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen |
| § 21a | Akkreditierte interne Stelle |
| § 22 | Widerruf der Anerkennung |
| § 23 | Pflichten des Herstellers |
| § 24 | Pflichten des Bevollmächtigten |
| § 25 | Pflichten des Einführers |
| § 26 | Pflichten des Händlers |
| § 27 | EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung |
| § 28 | Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden |
| § 29 | Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28 |
| § 30 | Verordnungsermächtigung |
| § 31 | Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten |
| § 32 | (weggefallen) |
| § 33 | Anforderungen an das Verwenden von Messwerten |
| § 34 | Vermutungswirkung |
| § 35 | Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen |
| § 36 | Ausnahmen für bestimmte Verwendungen |
| § 37 | Eichung und Eichfrist |
| § 38 | Verspätete Eichungen |
| § 39 | Befundprüfung |
| § 40 | Zuständige Stellen für die Eichung |
| § 41 | Verordnungsermächtigung |
| § 42 | Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten |
| § 43 | Anforderungen an Fertigpackungen |
| § 44 | Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten |
| § 45 | Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt |
| § 46 | Regelermittlungsausschuss |
| § 47 | Metrologische Rückführung |
| § 48 | Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit |
| § 49 | Marktüberwachungskonzept |
| § 50 | Marktüberwachungsmaßnahmen |
| § 50a | Formale Nichtkonformität |
| § 50b | Risiko durch konforme Messgeräte |
| § 51 | Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen |
| § 52 | Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung |
| § 53 | Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung |
| § 54 | Grundsätze der Verwendungsüberwachung |
| § 55 | Maßnahmen der Verwendungsüberwachung |
| § 56 | Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung |
| § 57 | Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen |
| § 58 | Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen |
| § 59 | Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung |
| § 60 | Bußgeldvorschriften |
| § 61 | Einziehung |
| § 62 | Übergangsvorschriften |
bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu erwarten ist,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe „amtlicher Verkehr“ und „Messungen im öffentlichen Interesse“ nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.
so wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese von den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumenten, technischen Spezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind. Satz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des normativen Dokuments, der technischen Spezifikation oder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden.
Die Anerkennung kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.
Die Anerkennung nach Satz 1 oder die Nachweise nach Satz 2 hat der Antragsteller der anerkennenden Stelle bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Die anerkennende Stelle kann eine Beglaubigung der Kopie und eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.
Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten nach Satz 1 nicht vornehmen, nachdem die anerkennende Stelle die Notifizierung zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Notifizierung zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.
Satz 1 Nummer 1 ist auch bei sonstigen Messgeräten anzuwenden.
dürfen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, wenn die Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit bei diesen Messgeräten in gleichwertiger Weise gewährleistet sind wie bei Messgeräten, die nach diesem Gesetz in Verkehr gebracht worden sind.
Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt.
Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.
Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Tätigkeit insbesondere die Potenziale für innovative Produkte und Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens.
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige Waagen.
Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu Prüfzwecken in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind.
Kommt eine staatlich anerkannte Prüfstelle einer Weisung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Prüfstelle selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
Ergibt eine Befundprüfung nach § 39, dass ein Messgerät die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält oder den sonstigen wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu tragen, der das Messgerät verwendet, in den übrigen Fällen von demjenigen, der die Befundprüfung beantragt hatte.
nicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nur unter den dort genannten Voraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen wird,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.