MedCanG
Ausfertigungsdatum: 27.03.2024
Vollzitat:
“Medizinal-Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 28), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2024 +++)
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 27.3.2024 I Nr. 109 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G am. 1.4.2024 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken |
| § 4 | Erlaubnispflicht |
| § 5 | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht |
| § 6 | Inhalt der Erlaubnis |
| § 7 | Antrag |
| § 8 | Änderung von Angaben im Antrag |
| § 9 | Versagung der Erlaubnis |
| § 10 | Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen |
| § 11 | Widerruf der Erlaubnis |
| § 12 | Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr |
| § 13 | Durchfuhr |
| § 14 | Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung |
| § 15 | Abgabe und Erwerb |
| § 16 | Aufzeichnungen und Meldungen |
| § 17 | Zuständige Behörden |
| § 18 | Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken |
| § 19 | Probenahme |
| § 20 | Duldungs- und Mitwirkungspflicht |
| § 21 | Sicherungsanordnung |
| § 22 | Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz |
| § 23 | Jahresbericht an die Vereinten Nationen |
| § 24 | Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum |
| § 25 | Strafvorschriften |
| § 26 | Strafmilderung und Absehen von Strafe |
| § 26a | Absehen von Verfolgung |
| § 27 | Bußgeldvorschriften |
| § 28 | Einziehung |
| § 29 | Führungsaufsicht |
| § 30 | Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung |
| § 31 | Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes |
sowie die Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung;
Während der Durchfuhr darf das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verpackung oder die Markierungen zu verändern.
Die Meldungen sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Formvorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beachten.
Über eine vorläufige Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 hat die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnung endgültig zu entscheiden.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.