MaSanV
Ausfertigungsdatum: 12.03.2020
Vollzitat:
“Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung vom 12. März 2020 (BGBl. I S. 644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 392) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 392 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 14 Abs. 4, 20 Abs. 3 zur Geltung vgl. § 20 Abs. 1 S.
1 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Ausgestaltung von Sanierungsplänen |
| § 4 | Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen |
| § 5 | Beschreibung der für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen |
| § 6 | Interner Prozess |
| § 7 | Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren |
| § 8 | Kategorien von Indikatoren |
| § 9 | Belastungsanalyse |
| § 10 | Anwendungsbereich |
| § 11 | Widerruf von vereinfachten Anforderungen |
| § 12 | Zusammenfassung des Sanierungsplans |
| § 13 | Beschreibung des Instituts und der anderen von dem Sanierungsplan erfassten gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen |
| § 14 | Indikatoren |
| § 15 | Handlungsoptionen |
| § 16 | Belastungsanalyse |
| § 16a | Kommunikations- und Informationsplan |
| § 17 | Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen |
| § 18 | Antragstellung |
| § 19 | Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung |
| § 20 | Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans |
| § 21 | Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem |
| § 22 | Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems und der befreiten Institute |
| § 23 | Interner Prozess |
| § 24 | Indikatoren |
| § 25 | Handlungsoptionen |
| § 26 | Vorbereitungsmaßnahmen |
| § 27 | Informationsaustausch |
| § 28 | Aktualisierung |
| § 29 | Inkrafttreten |
| § 30 | (weggefallen) |
| Anlage 1 | Liste der Indikatoren des Sanierungsplans |
| Anlage 2 | Liste zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans |
Weitere Kategorien sind durch
abzudecken, es sei denn, das Institut kann im Sanierungsplan nachvollziehbar begründen, dass die entsprechende Kategorie aufgrund seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant ist.
Bei der Entwicklung von weiteren Belastungsszenarien kann das Institut die Kategorie unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Absatz 5 selbst auswählen. Der Sanierungsplan muss mindestens ein Belastungsszenario mit plötzlich eintretenden nachteiligen Entwicklungen und mindestens ein Belastungsszenario mit langsam eintretenden nachteiligen Entwicklungen enthalten.
Bei der Entwicklung von systemweiten Belastungsszenarien sind die folgenden Ereignisse vorrangig in Betracht zu ziehen:
Sollten andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten Ereignisse die instituts- oder gruppenspezifischen Risiken besser abbilden, sind diese Ereignisse bei der Entwicklung von Belastungsszenarien heranzuziehen. Die Auswahl der Ereignisse für die Belastungsszenarien ist nachvollziehbar zu begründen. Die Aufsichtsbehörde kann einem oder mehreren Instituten und übergeordneten Unternehmen bestimmte Belastungsszenarien vorgeben, die sich auf das Institut, gruppenangehörige Unternehmen oder die gesamte Gruppe beziehen.
Das Verhältnis der Forderungen und Verbindlichkeiten der zehn wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und auf der Passivseite zum jeweiligen Gesamtvolumen der Aktiv- und Passivseite ist anzugeben.
Wird die Befreiung widerrufen, fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines eigenen Sanierungsplans auf.