MarktOWMeldV
Ausfertigungsdatum: 24.11.1999
Vollzitat:
“Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 3.12.1999 +++)
(+++ Zur Geltung des § 2 Abs. 2a u. 7a, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 4,
§ 5 Abs. 3 bis 5, § 5b Abs. 4 u. 5 und § 5c Abs. 2 bis 7
vgl. Art. 2 Abs. 2 V v. 16.11.2020 I 2431 +++)
der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstellung durch den Verkäufer;
der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungseingangs beim Käufer,
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Rohstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Getreide entfallen, das nach Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.
Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung.
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
für die Angaben zur Herstellung gilt Absatz 2 Satz 3 auch im Hinblick auf die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 verwendeten Rohstoffe entsprechend,
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a den Bestand des jeweiligen Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur.
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben zu machen:
Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3.
Abweichend von Satz 1 haben Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker keine Meldungen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende, zu meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 2 gemeldet werden.
Zu melden sind:
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
Die Menge ist in Tonnen anzugeben. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht für den wöchentlichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unternehmen jährlich mehr als 5 000 Tonnen fettangereichertes Pulver herstellt.
In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen:
Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben.
Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5.
Die Preise sind in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.
Die Preise sind in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt. Von der Meldepflicht ausgenommen ist Käse mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verordnung (EU) 2024/1143.
Er teilt Änderungen dieser Angaben mit der nächsten fälligen Meldung mit. Die zuständige Stelle erteilt dem meldepflichtigen Unternehmen ein Identifikationskennzeichen, das bei weiteren Meldungen zu verwenden ist. Sofern das Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, können für einzelne Betriebe Identifikationskennzeichen erteilt werden.
Anzeige und Mitteilung müssen spätestens zwei Wochen vor Abgabe der ersten Meldung durch die einkaufenden Unternehmen bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.