MADG
Ausfertigungsdatum: 09.01.2026
Vollzitat:
“MAD-Gesetz vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2)”
| Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG) |
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Das G wurde als Artikel 1 des G v. 9.1.2026 I Nr. 7 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 17 Abs. 1 dieses G am 16.1.2026 in Kraft.
| § 1 | Organisation des Militärischen Abschirmdienstes |
| § 2 | Aufgaben |
| § 3 | Zusammenarbeit |
| § 4 | Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung |
| § 5 | Vorprüfung |
| § 6 | Besondere Befugnisse |
| § 7 | Maßnahmerichtung |
| § 8 | Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel |
| § 9 | Observation |
| § 10 | Überwachung des gesprochenen Wortes |
| § 11 | Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung |
| § 12 | Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung |
| § 13 | Einsatz von Vertrauenspersonen |
| § 14 | Einsatz von verdeckten Bediensteten |
| § 15 | Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet |
| § 16 | Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung |
| § 17 | Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte |
| § 18 | Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs |
| § 19 | Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten |
| § 20 | Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten |
| § 21 | Besondere Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte |
| § 22 | Anordnung von besonderen Befugnissen |
| § 23 | Mitteilungspflichten |
| § 24 | Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem |
| § 25 | Besondere Eigensicherungsbefugnisse |
| § 26 | Verfahren für den Einsatz der Eigensicherungsbefugnisse |
| § 27 | Weitere Befugnisse im Ausland |
| § 28 | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung |
| § 29 | Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern |
| § 30 | Übermittlungsverbote |
| § 31 | Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr |
| § 32 | Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz |
| § 33 | Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung |
| § 34 | Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung |
| § 35 | Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen |
| § 36 | Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen |
| § 37 | Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle |
| § 38 | Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen |
| § 39 | Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person |
| § 40 | Weitere Verfahrensregelungen |
| § 41 | Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen |
| § 42 | Übermittlungen von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst |
| § 43 | Exekutivkontrolle |
| § 44 | Parlamentarische Kontrolle |
| § 45 | Gerichtliche Kontrolle |
| § 46 | Unabhängige Datenschutzkontrolle |
| § 47 | Weiterverarbeitung personenbezogener Daten |
| § 48 | Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
| § 49 | Dateianordnungen |
| § 50 | Auskunft an die betroffene Person |
| § 51 | Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts |
| § 52 | Spannungs- und Verteidigungsfall |
| § 53 | Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit |
| § 54 | Strafvorschriften |
| § 55 | Bußgeldvorschriften |
| § 56 | Einschränkung von Grundrechten |
| § 57 | Übergangsvorschriften |
(Bestrebungen) und
sofern die Bestrebungen oder Tätigkeiten von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und sich gegen Personen, Dienststellen, Einrichtungen oder Gegenstände des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richten können. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann der Militärische Abschirmdienst seine Befugnisse im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde auch gegenüber Personen ausüben, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder nicht in ihm tätig sind, sofern von diesen Personen Bestrebungen ausgehen oder diese Personen Tätigkeiten ausüben, die sich gegen Personen, Dienststellen, Einrichtungen oder Gegenstände dieses Geschäftsbereichs richten können. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. Der Militärische Abschirmdienst wirkt an der Vorsorge gegen diese Bestrebungen und Tätigkeiten mit. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes, die disziplinarrechtlich zuständigen und personalbearbeitenden Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung über seine Erkenntnisse zu informieren.
Soweit auch die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes betroffen ist, nimmt der Militärische Abschirmdienst seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst wahr. Das Einvernehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. Der Militärische Abschirmdienst nimmt die Aufgabe nach Satz 1 während Einsätzen der Bundeswehr sowie während deren Vor- und Nachbereitung wahr. Die Aufgabenwahrnehmung ist dabei auf die Orte des Einsatzes, an denen Geschäftsbereichsangehörige des Bundesministeriums der Verteidigung ihren Dienst leisten (Einsatzgebiet), begrenzt. § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes bleibt unberührt. Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 erfolgt nur auf Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung.
(Zielperson).
Dies gilt nur, soweit eine Maßnahme gegen die Zielperson allein nicht zur Aufklärung der Bestrebung oder Tätigkeit ausreicht.
Weitere als die in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen Mittel hat der Militärische Abschirmdienst vor dem Einsatz in einer Dienstvorschrift zu benennen. Dabei dürfen in der Dienstvorschrift nur solche nachrichtendienstlichen Mittel benannt werden, die in ihrer belastenden Wirkung für die betroffenen Personen mit in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen Mitteln vergleichbar sind, für die nicht zusätzlich die §§ 9 bis 17 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 gelten.
Geeignete polizeiliche Hilfe darf zudem für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden können.
Unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 kann die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes eine Ausnahme zulassen von Satz 2 Nummer 1 bei einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, und von Satz 2 Nummer 5 bei einer Person, die nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat verurteilt worden ist. Im Fall einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bestrebungen oder Tätigkeiten nicht zureichend gewichtig beigetragen hat.
Sofern zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertrauensperson im Einsatz rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll deren Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 3 entscheidet die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes.
Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung des Sachverhalts zur Schwere der begangenen Straftat und der Schuld der Vertrauensperson zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Bei Vergehen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen nicht gering sind, bedarf die Einstellung des Verfahrens der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der oder des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
Ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c ist nur zulässig, soweit die Information nicht nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 1 Nummer 2 zu erlangen ist.
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist ein Auskunftsverlangen zu Standortdaten länger als 30 Tage oder an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
Wenn dem Verpflichteten eine Auskunft nach Satz 2 Nummer 2 technisch nicht möglich oder zumutbar ist, kann die Auskunft durch Erstellung und Herausgabe einer Kopie der Teile des Systems der Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen, deren Auswertung zum Aufspüren der bezeichneten Informationen erforderlich ist. Stellt der Militärische Abschirmdienst Angriffswerkzeuge oder Daten, die sich die fremde Macht durch ihren Angriff beschafft hat, fest, darf der Verpflichtete diese nur nach Herstellung und Herausgabe einer Sicherungskopie an den Militärischen Abschirmdienst löschen.
Die gerichtliche Anordnung setzt einen Antrag der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder einer von ihr bestimmten Vertretung voraus. Der Antrag auf gerichtliche Anordnung ist zu begründen; insbesondere sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Aspekte mitzuteilen. Der Schutz menschlicher Quellen ist im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
Verlängerungen um jeweils höchstens denselben Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. Die Absätze 1 bis 5 gelten bei Verlängerungen entsprechend. Liegen die Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht mehr vor oder ist der Zweck des Einsatzes erreicht oder ergibt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist der Einsatz auch vor Ablauf der Anordnungsdauer einzustellen.
Eine Mitteilungspflicht besteht nicht über den Einsatz menschlicher Quellen. Eine Mitteilung erfolgt nur an Personen nach § 7.
Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch das Eingreifen mit technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten.
Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen angewandt werden, die durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes hierzu besonders ermächtigt wurden.
Aufsichtsperson ist eine von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes damit besonders beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat und die in dieser Funktion keinen Weisungen unterliegt.
Für Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände gilt Absatz 1.
Der Bezug einer Information zum Aufgabenbereich des Militärischen Abschirmdienstes stellt als solcher keinen Grund nach Satz 1 dar.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist der Militärische Abschirmdienst zu der Übermittlung verpflichtet.
Der Militärische Abschirmdienst hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, dem Militärischen Abschirmdienst auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten zu geben.
Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt der Militärische Abschirmdienst insbesondere den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung des Empfängers und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übermittelt werden.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Auskunftsverlangen zu geben.
Soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, des § 37 Absatz 2 und des § 41 entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person und wird mit Erlass wirksam. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft.
Dies gilt nicht, soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder wenn der Deutsche Bundestag es verlangt.