LwErzgSchulproG
Ausfertigungsdatum: 13.12.2016
Vollzitat:
“Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 29 G v. 20.12.2022 I 2752 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 17.12.2016 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 1308/2013 (CELEX Nr: 32013R1308) vgl. § 1 dieser V
EUV 1370/2013 (CELEX Nr: 32013R1370) vgl. § 1 dieser V
EUV 2016/247 (CELEX Nr: 32016R0247) vgl. § 1 dieser V
EUV 2016/248 (CELEX Nr: 32016R0248) vgl. § 1 dieser V +++)
durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden übertragen.
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
verteilt. Der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichnete Verteilerschlüssel für den Bereich von Schulmilch und -milcherzeugnissen bestimmt sich für das jeweilige Schuljahr nach dem Anteil der Länder an der der Bundesrepublik Deutschland gewährten Unionsbeihilfe für Schulmilch und -milcherzeugnisse in dem diesem Schuljahr um zwei Schuljahre vorangegangenen Schuljahr. Unionsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach den Schlüsseln des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt. Soweit eine Neuzuweisung der Unionsbeihilfe erfolgt, wird deren Verteilung auf die teilnehmenden Länder nach den Schlüsseln des Satzes 1 vorgenommen, wenn die von einem oder mehreren Ländern beantragten Mittel über den neu zugewiesenen Betrag hinausgehen.