LuftVO
Ausfertigungsdatum: 29.10.2015
Vollzitat:
“Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 |
| Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 6.11.2015 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 29.10.2015 I 1894 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 8 Satz 1 dieser V am 6.11.2015 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Maßeinheiten |
| § 3 | Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 |
| § 4 | Körperliche und geistige Beeinträchtigungen |
| § 5 | Lärm |
| § 6 | Mitführung von Urkunden und Ausweisen |
| § 7 | Meldung von Unfällen und Störungen |
| § 8 | Startverbote |
| § 9 | Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen |
| § 10 | Register für sicherheitsrelevante Ereignisse |
| § 11 | Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten |
| § 12 | Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 |
| § 13 | Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen |
| § 14 | Kunstflüge |
| § 15 | Schlepp- und Reklameflüge |
| § 16 | Luftraumordnung |
| § 17 | Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen |
| § 18 | Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen |
| § 19 | Verbotene Nutzung des Luftraums |
| § 20 | Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums |
| § 21 | Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle |
| § 21a | Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 |
| § 21b | Zuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 |
| § 21c | Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften |
| § 21d | Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern |
| § 21e | Benannte und anerkannte Stellen |
| § 21f | Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 |
| § 21g | Regelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände |
| § 21h | Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 |
| § 21i | Erteilung einer Genehmigung |
| § 21j | Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 |
| § 21k | Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben |
| § 22 | Regelung des Flugplatzverkehrs |
| § 23 | Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung |
| § 24 | (weggefallen) |
| § 25 | Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle |
| § 26 | Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken |
| § 27 | Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise |
| § 28 | Festlegung des Flugplans |
| § 29 | Festlegungen im Funkverkehr |
| § 30 | Standortmeldungen |
| § 31 | Flugverkehrskontrollfreigabe |
| § 32 | Start- und Landemeldung |
| § 33 | Flugverfahren |
| § 34 | Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195 |
| § 35 | Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln |
| § 36 | Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht |
| § 37 | Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln |
| § 38 | Überschallflüge nach Sichtflugregeln |
| § 39 | Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge |
| § 40 | Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G |
| § 41 | Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln |
| § 42 | Abbruch von Landeanflügen |
| § 43 | Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer | |
| § 44 | Ordnungswidrigkeiten | |
| Anlage 1 (zu § 9 Absatz 2) |
Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen | |
| Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2) |
Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten | |
| Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) |
Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4 | |
Der Halter des Luftfahrzeugs ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zur Vervollständigung der Meldung innerhalb von 14 Tagen einen ausführlichen Bericht auf zugesandtem Formblatt vorzulegen.
Nicht gespeichert werden
über das sicherheitsrelevante Ereignis zu unterrichten.
Für Landestellen auf Gebäuden darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 1 mit Ausnahme von Nummer 3 eine einzelfallbezogene Prüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt ergeben hat, dass ein für den Betrieb der Dachlandestelle hinreichender Sicherheitsstandard unter Berücksichtigung des vorhandenen Brandschutzes, der Fluchtwege sowie der Tragfähigkeit des Gebäudes gewährleistet ist. Im Übrigen teilt das Luftfahrtunternehmen dem Luftfahrt-Bundesamt innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 mit, dass die Landestelle die Anforderungen der Anlage 8 erfüllt. Unterbleibt diese Mitteilung, kann die Genehmigung nach Satz 1 widerrufen werden.
Der Starter eines Drachens, Schirmdrachens oder unbemannten Fesselballons muss das Halteseil in Abständen von 100 Metern bei Tag durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Blitz- oder Blinklichter so kenntlich machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
Fernpiloten haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Fernpilot Rechte nach Satz 2 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, so muss es Angaben des Fernpiloten berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
verfügen. Sie dürfen ein Flugmodell nach Satz 1 nur dann betreiben, wenn sie vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs an einer Schulungsmaßnahme des Luftsportverbandes, dem eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilt worden ist, teilgenommen haben. Eine Bescheinigung über diese Teilnahme, die fünf Jahre Gültigkeit besitzt, ist während des Betriebs mitzuführen.
Über Satz 1 hinaus bedarf der Betrieb aller Flugmodelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Erlaubnis.
sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen zur Sicherstellung des Schutzes der Umwelt verbunden werden.
§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.
sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Meldung als abgegeben, wenn die in Nummer 3 genannten Angaben der Flugverkehrskontrollstelle bereits übermittelt worden sind; für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und den Segelflugbetrieb mit ständig wechselnden Segelflugzeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung auf dem Flugplatz besondere Vereinbarungen getroffen werden,
Der Motor darf auf Stand nur laufen, wenn außerdem das Fahrwerk genügend gesichert ist. Das Abbremsen der Motoren und das Abrollen von den Hallen sind so vorzunehmen, dass Gebäude, andere Luftfahrzeuge und andere Fahrzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft und Personen nicht verletzt werden können. Bei laufendem Motor darf sich niemand vor dem Luftfahrzeug oder in einem für die Sicherheit nicht ausreichenden Abstand vom Luftfahrzeug aufhalten.
dürfen auf Flugplätzen nur dann starten und landen, wenn sie die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Es ist jeweils die größere Höhe maßgeblich.
soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt wird.
| A. | Flugbetrieb |
| B. | Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug |
| C. | Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen |
| D. | Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Bodendienste |
| E. | Beispiele für Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für spezifische Systeme nach Abschnitt B Nummer 2 meldepflichtig sind |

