LuftVG
Ausfertigungsdatum: 01.08.1922
Vollzitat:
“Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698; |
| zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.10.2024 I Nr. 327 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 71 bis 73 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. LuftVG Anhang EV;
nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. c DBuchst. aa G v. 8.12.2010
I 1864 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der EGRL 36/2004 (CELEX Nr: 304L0036) vgl. G v. 24.5.2006 I 1223 +++)
| Erster Abschnitt | |||
| Luftverkehr | |||
| 1. | Unterabschnitt | ||
| Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal ……… | §§ 1 – 5 | ||
| 2. | Unterabschnitt | ||
| Flugplätze ……… | §§ 6 – 19d | ||
| 3. | Unterabschnitt | ||
| Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen ……… | §§ 20 – 24 | ||
| 4. | Unterabschnitt | ||
| Verkehrsvorschriften ……… | §§ 25 – 27 | ||
| 5. | Unterabschnitt | ||
| Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst ……… | §§ 27a – 27f | ||
| 6. | Unterabschnitt | ||
| Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung ……… | §§ 27g – 28 | ||
| 7. | Unterabschnitt | ||
| Gemeinsame Vorschriften ……… | §§ 29 – 32d | ||
| Zweiter Abschnitt | |||
| Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung | |||
| 1. | Unterabschnitt | ||
| Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden ……… | §§ 33 – 43 | ||
| 2. | Unterabschnitt | ||
| Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung ……… | §§ 44 – 52 | ||
| § 44 | Anwendungsbereich | ||
| § 45 | Haftung für Personenschäden | ||
| § 46 | Haftung bei verspäteter Personenbeförderung | ||
| § 47 | Haftung für Gepäckschäden | ||
| § 48 | Haftung auf Grund sonstigen Rechts | ||
| § 48a | Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer | ||
| § 48b | Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers | ||
| § 49 | Anzuwendende Vorschriften | ||
| § 49a | Ausschlussfrist | ||
| § 49b | Umrechnung von Rechnungseinheiten | ||
| § 49c | Unabdingbarkeit | ||
| § 50 | Obligatorische Haftpflichtversicherung | ||
| § 51 | Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers | ||
| § 52 | (weggefallen) | ||
| 3. | Unterabschnitt | ||
| Haftung für militärische Luftfahrzeuge ……… | §§ 53 – 54 | ||
| § 53 | Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs | ||
| § 54 | Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug | ||
| 4. | Unterabschnitt | ||
| Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht ……… | §§ 55 – 57 | ||
| § 55 | Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften | ||
| § 56 | Gerichtsstand | ||
| 5. | Unterabschnitt | ||
| Schlichtung ……… | §§ 57 – 57c | ||
| § 57 | Privatrechtlich organisierte Schlichtung | ||
| § 57a | Behördliche Schlichtung | ||
| § 57b | Gemeinsame Vorschriften | ||
| § 57c | Verordnungsermächtigungen | ||
| § 57d | Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz | ||
| Dritter Abschnitt | |||
| Straf- und Bußgeldvorschriften ……… | § 58 – 63 | ||
| Vierter Abschnitt | |||
| Luftfahrtdateien ……… | § 64 – 70 | ||
| Fünfter Abschnitt | |||
| Übergangsregelungen ……… | § 71 – 73 | ||
| Anlage | (zu § 10b Absatz 1) | ||
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, soweit ihr materieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen deutschen Staatsangehörigen gleich. Das Gleiche gilt für Angehörige aus anderen Staaten, in denen das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet.
sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.
Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig; die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein. In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen.
ist die Genehmigungsbehörde befugt, für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf der nach § 21a erteilten Flugliniengenehmigung und der Einflugerlaubnis nach § 2 Absatz 7 sowie die Untersagung der Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2.
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung der Luftraumnutzung und die Flugvermessungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungsdienste stellen Unterstützungsdienste für die Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erbracht. Die Absicht zur Aufnahme von Flugsicherungsdiensten nach den Nummern 2 bis 5 ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung spätestens einen Monat im Voraus anzuzeigen; der Anzeige ist ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellter Befähigungsnachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) beizufügen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4b geregelt. Die Voraussetzungen für die Erbringung von Flugvermessungsdiensten werden durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. Im Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten Dienste vorzuhalten.
Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anlagen und Einrichtungen der Flugsicherung dem Start- und Landevorgang dienen.
Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist auch für Amtshandlungen der Flugsicherungsorganisation sowie des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung im Aufgabenbereich der Flugsicherung anzuwenden.
Hat die andere Flugsicherungsorganisation ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Ausland, wird die Gestattung nur erteilt, wenn eine völkerrechtliche Übereinkunft des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder einer von ihm bestimmten Behörde mit der jeweils zuständigen Behörde des ausländischen Staates besteht, in der die Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der anderen Flugsicherungsorganisation geregelt sind.
Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.
Die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation mit Sitz oder Niederlassung im Ausland setzt über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Bestand einer völkerrechtlichen Übereinkunft des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder einer von ihm bestimmten Behörde mit der jeweils zuständigen Behörde des ausländischen Staates voraus, in der die Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der beauftragten Flugsicherungsorganisation geregelt sind.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnungen dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie von der Pflicht zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens und der besonderen Kennzeichnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 9a, soweit sie die Genehmigung von Beförderungsentgelten betreffen, und nach der Nummer 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassen; die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 17 werden erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, soweit mit ihnen Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, soweit mit ihnen Flüge der Bundespolizei oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen werden sollen.
Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.
Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1 von mehr als 5 000 Euro können Gegenstand der Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht.
Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem Gericht rechtshängig gemacht wird oder der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum rechtshängigen Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes wirksam angemeldet wird.
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
festzustellen oder zu bestimmen.
vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden.
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.
übermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist, wird gelöscht, wenn der Betroffene gestorben ist.
Das Register nach Satz 1 dient dazu, die Erfüllung von Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Registrierung von Betreibern und zum Austausch von Informationen nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sicherzustellen.
Die nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten dürfen vom Luftfahrt-Bundesamt an die Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden durch Gesetz übertragenen Aufgaben unerlässlich ist und die nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Die für die Aufgaben in den nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuständigen Stellen und die nach Satz 2 zuständigen Behörden haben Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in Absatz 2 genannten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.
wenn diese Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. Das Luftfahrt-Bundesamt überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.
an die zuständige Flugsicherungsorganisation, die den jeweiligen Angehörigen des Flugsicherungspersonals einsetzt, sowie an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Straftaten und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Angehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt, erforderlich ist.
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:
Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.