LuftPersV
Ausfertigungsdatum: 09.01.1976
Vollzitat:
“Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265; |
| zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1989 +++)
Diese V wurde aufgrund d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 9a u. 10 LuftVG idF d. Bek. v. 4.11.1968 I 1113 im Einvernehmen mit d. Bundesminister der Finanzen u. mit Zustimmung d. Bundesrates v. Bundesminister für Verkehr erlassen.
| § 1 | Erlaubnispflichtiges Personal |
| § 2 | Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht |
| § 3 | Anwendbare Vorschriften |
| § 4 | Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis |
| § 5 | Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen |
| § 6 | Durchführungsbestimmungen |
| § 7 | Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis |
| § 8 | Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente |
| § 9 | Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen |
| § 10 | Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen |
| § 11 | Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis |
| § 12 | Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten |
| § 13 | Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure |
| § 14 | Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten |
| § 15 | Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis |
| § 16 | Voraussetzungen für die Ausbildung |
| § 17 | Mindestalter für den Beginn der Ausbildung |
| § 18 | Zuverlässigkeit |
| § 19 | Bewerbermeldung |
| § 20 | Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit |
| § 21 | Flugmedizinische Tauglichkeit |
| § 21a | Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes |
| § 22 | Alleinflüge |
| § 23 | Ausbildungsbetriebe |
| § 24 | Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis |
| § 25 | Form der Ausbildungserlaubnis |
| § 26 | Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis |
| § 26a | Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen |
| § 27 | Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis |
| § 28 | Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis |
| § 29 | Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb |
| § 30 | Beginn der Ausbildungstätigkeit |
| § 31 | Aufsicht über Ausbildungsbetriebe |
| § 32 | Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis |
| § 33 | (weggefallen) |
| § 34 | Fliegerärztlicher Ausschuss |
| § 35 | (weggefallen) |
| §§ 36 bis 41 | (weggefallen) |
| § 42 | Fachliche Voraussetzungen |
| § 43 | Prüfung |
| § 44 | Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer |
| § 45 | Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer |
| § 45a | Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen |
| § 45b | Anrechnung von Flugzeiten |
| §§ 46 bis 49 | (weggefallen) |
| §§ 50 bis 53 | (weggefallen) |
| § 62 | Fachliche Voraussetzungen |
| § 63 | Prüfung |
| § 64 | Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker |
| § 65 | Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker |
| §§ 66 bis 76 |
(weggefallen) |
| § 77 | Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer |
| §§ 78 bis 80 |
(weggefallen) |
| § 81 | (weggefallen) |
| § 82 | (weggefallen) |
| § 83 | (weggefallen) |
| § 84 | Schleppberechtigung |
| § 84a | Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer |
| § 85 | (weggefallen) |
| §§ 86 und 87 |
(weggefallen) |
| § 88 | Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren |
| § 88a | (weggefallen) |
| § 89 | (weggefallen) |
| §§ 90 bis 93 |
(weggefallen) |
| § 94 | (weggefallen) |
| § 95 | (weggefallen) |
| § 95a | Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern |
| § 96 | Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen |
| §§ 97 und 97a |
(weggefallen) |
| §§ 98 bis 103 |
(weggefallen) |
| § 104 | Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät |
| § 105 | Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät |
| § 106 | Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis |
| § 107 | Ersetzbarkeit der Berufsausbildung |
| § 108 | Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit |
| § 109 | Prüfung |
| § 110 | Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis |
| § 111 | (weggefallen) |
| § 111a | Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal |
| § 112 | Fachliche Voraussetzungen |
| § 113 | Prüfung |
| § 114 | Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater |
| § 115 | Fachliche Voraussetzungen, Prüfung |
| § 116 | Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen |
| § 117 | Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung |
| §§ 118 und 119 |
(weggefallen) |
| § 120 | Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen |
| § 121 | Nachweis der theoretischen Ausbildung |
| § 122 | (weggefallen) |
| § 123 | (weggefallen) |
| § 124 | (weggefallen) |
| § 125 | Nachweis von Sprachkenntnissen |
| § 125a | Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen |
| § 126 | (weggefallen) |
| § 127 | (weggefallen) |
| § 128 | Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern |
| § 128a | Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern |
| § 129 | Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung |
| § 130 | (weggefallen) |
| § 131 | Zuständige Stellen |
| § 132 | Antragstellung |
| § 133 | Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes |
| § 133a | (weggefallen) |
| § 134 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 135 | Übergangsvorschriften |
| Anlage 1 | Luftfahrerscheine (Muster 5 und 8 bis 11):
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| Anlage 2 (zu § 125a) |
Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen |
| Anlage 3 (zu § 27) |
Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung |
Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern nach § 128a.
Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Verwahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.
Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um einen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät überschreiten, spätestens zum ersten Alleinflug ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.
Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 106 Absatz 3 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend.
Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:
Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.
Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs nach Satz 1 Nr. 4 für die betreffende Luftsportgeräteart und der Ausbildungstätigkeit nach Satz 1 Nr. 5 fest. Er kann Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer, Segelflugzeugführer oder einer anderen Art von Luftsportgerät besitzen, teilweise oder ganz von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 befreien.
umfassen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Auf Anforderung ist es der nach § 5 zuständigen Stelle oder der Luftaufsicht unverzüglich vorzulegen. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung der Erlaubnis oder der Berechtigung oder zur Ausübung der Rechte aus der Erlaubnis oder der Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von dem Prüfer oder Fluglehrer unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheins als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die Angaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prüfer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind.
Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser Daten widersprechen.
Text siehe: Muster 1 bis 11; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. jeweilige Fußnote


| A | Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung |
| B | Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit |
| C | Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Lehrberechtigten, bei Lehrberechtigten zusätzlich die Angabe der Qualifikationen inklusive der Bereiche, in denen die Lehrberechtigten tätig sind (Theorie, Simulator etc.) |
| D | Name und Anschrift des Flugplatzes oder der Betriebsstätte, auf dem oder in der die Ausbildung durchgeführt werden soll |
| E | Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe:
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| F | Art der Ausbildung, die in der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden soll: Theoretische Ausbildung Praktische Flugausbildung Klassenberechtigungen Weitere Berechtigungen (z. B. Schleppberechtigung) |
| G | Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden |
| H | Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung |
| I | Erklärung, dass
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| Datum Unterschrift |
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