LuftGerPV
Ausfertigungsdatum: 15.02.2013
Vollzitat:
“Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5190 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2013 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 15.2.2013 I 293 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 6 Satz 1 dieser V am 1.3.2013 in Kraft getreten.
Die Organisation, der die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist, oder die Person, der die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt worden ist, hat die ihr übertragenen Aufgaben der Sicherstellung, Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit gemäß dem in der Genehmigung oder Erlaubnis festgelegten Umfang durchzuführen.
Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Stückprüfung selbst durchführt oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen lässt.