LuftFzgG
Ausfertigungsdatum: 26.02.1959
Vollzitat:
“Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 19 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
| ERSTER TEIL | ||||
| Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind | ||||
| Erster Abschnitt | ||||
| Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug | §§ 1 bis 23 | |||
| Zweiter Abschnitt | ||||
| Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug | §§ 24 bis 46 | |||
| Dritter Abschnitt | ||||
| Die Geltendmachung des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug | §§ 47 bis 50 | |||
| Vierter Abschnitt | ||||
| Übertragung, Änderung und Erlöschen des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug | §§ 51 bis 67 | |||
| Fünfter Abschnitt | ||||
| Die Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile von Luftfahrzeugen | §§ 68 bis 74 | |||
| Sechster Abschnitt | ||||
| Rechte aus Bergungs- und Erhaltungsmaßnahmen | §§ 75 bis 77 | |||
| Siebenter Abschnitt | ||||
| Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen; Verfahren | §§ 78 bis 97 | |||
| Achter Abschnitt | ||||
| Anwendbarkeit der Vorschriften anderer Gesetze | §§ 98 bis 102 | |||
| ZWEITER TEIL | ||||
| Vorschriften für ausländische Luftfahrzeuge | §§ 103 bis 106 | |||
| DRITTER TEIL | ||||
| Übergangs- und Schlußbestimmungen | §§ 107 bis 115 | |||
so geht es allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug vor, sofern es nach dem Recht des Staates, in dem das Luftfahrzeug zur Zeit der Begründung des Rechts als staatszugehörig eingetragen war, gültig entstanden und in einem öffentlichen Register dieses Staates eingetragen ist.
soweit sie nicht die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen voraussetzen.