LTAusbV
Ausfertigungsdatum: 14.03.2022
Vollzitat:
“Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433)”
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 14.3.2022 I 433 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.8.2022 in Kraft.
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 5 | Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild |
| § 6 | Ausbildungsplan |
| § 7 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 9 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 10 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 11 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 12 | Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“ |
| § 13 | Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ |
| § 14 | Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ |
| § 15 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 18 | Anrechnung von Ausbildungszeiten
|
| Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport |
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 120 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 25 Minuten.
Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe zu Abweichungen und Störungen geführt. Die Zugfahrt kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
| „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ |
mit 20 Prozent, |
| „Prüfen von Triebfahrzeugen“ | mit 20 Prozent, |
| „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ |
mit 30 Prozent, |
| „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ |
mit 20 Prozent |
| sowie |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
|
7 | |
| 2 | Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
|
5 | |
| 3 | Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
|
7 | |
| 4 | Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
|
7 | |
| 5 | Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 6 | Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
|
4 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
|
4 | |
| 2 | Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
|
8 | |
|
14 | |||
| 3 | Bremsen prüfen und bedienen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
|
8 | |
|
8 | |||
| 4 | Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
|
||
|
9 |
|||
|
16 | |||
| 5 | Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) |
|
9 |
|
|
||||
|
20 | |||
| 6 | Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben (§ 5 Absatz 3 Nummer 6) |
|
2 | |
|
2 | |||
| 7 | Güter transportieren und Personen befördern (§ 5 Absatz 3 Nummer 7) |
|
2 | |
|
2 | |||
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) |
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||
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) |
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||
|
||||
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) |
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||
| Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
||||
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 5 | Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) |
|
2 | |
|
||||
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
|
4 | |||
| 6 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation (§ 5 Absatz 4 Nummer 6) |
|
4 | |
|
4 | |||