LNGV
Ausfertigungsdatum: 16.11.2022
Vollzitat:
„LNG-Verordnung vom 16. November 2022 (BAnz AT 17.11.2022 V1)“
Die V tritt gem. § 24 Satz 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 18.11.2022 +++)
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Registrierung |
§ 4 | Buchungsjahr |
§ 5 | Buchungsauflagen für langfristig Buchende |
§ 6 | Verfahren der erstmaligen langfristigen Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen |
§ 7 | Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen |
§ 8 | Reservierungsquote |
§ 9 | Verfahren für die kurzfristige Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten von LNG-Anlagen |
§ 10 | Recht des Nutzers zum Handel auf dem Sekundärmarkt |
§ 11 | Verfahren der Sekundärvermarktung |
§ 12 | Pflicht zur Anwendung eines Verfahrens zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen |
§ 13 | Vorgaben für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen |
§ 14 | Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen |
§ 15 | Grundsätze der Kostenermittlung |
§ 16 | Aufwandsgleiche Kostenpositionen |
§ 17 | Kalkulatorische Abschreibungen |
§ 18 | Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung |
§ 19 | Kalkulatorische Steuern |
§ 20 | Kostenmindernde Erlöse und Erträge |
§ 21 | Plan-Ist-Kosten-Abgleich |
§ 22 | Dokumentation |
§ 23 | Berichtspflicht hinsichtlich der angelandeten Gasarten |
§ 24 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Der Betreiber der LNG-Anlage ist im Fall des Satzes 1 Nummer 1 verpflichtet, die notwendige Reduktion der festen Mindestlöschmenge so gering wie notwendig zu halten. Der Betreiber der LNG-Anlage muss die Bundesnetzagentur vorab über die Gründe jeder Abweichung nach Satz 1 informieren.
sowie unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 4 zu verzinsen.
Weitere Zuschläge sind unzulässig.
Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 über den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Differenzbetrages kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages kostenerhöhend in Ansatz zu bringen. Die Verzinsung nach den Sätzen 2 und 3 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand der Differenz aus den erzielten Erlösen und den genehmigten Kosten. Die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte und verzinste Differenz des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres ist annuitätisch über bis zu fünf der auf die jeweilige Kalkulationsperiode folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Kosten zu verteilen. Der Zeitraum, über den die Verteilung nach Satz 6 erfolgen soll, ist der Bundesnetzagentur vom Betreiber einer LNG-Anlage jeweils vor Beginn der erstmaligen Auflösung des Differenzbetrags schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und darf nicht länger sein als die voraussichtlich verbleibende Betriebsdauer der LNG-Anlage. Die Annuitäten sind gemäß Satz 4 zu verzinsen.
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Entgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.