LMBestrV
Ausfertigungsdatum: 14.12.2000
Vollzitat:
“Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 289) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2019 I 116; |
| geändert durch Art. 1 V v. 21.10.2022 I 1879 | |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 4 V v. 25.11.2025 I Nr. 289 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 21.12.2000 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 2/99 (CELEX Nr: 399L0002)
EGRL 3/99 (CELEX Nr: 399L0003)
EGRL 13/2000 (CELEX Nr: 300L0013) +++)
Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien
und Bestimmungen der Richtlinie
in deutsches Recht umgesetzt.
Die Strahlendosis im Sinne der Nummer 1 darf in mehreren Teildosen verabreicht werden. Das bei der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial muss für die Zwecke der Bestrahlung nach dem Stand der Technik geeignet sein.
Lebensmittelunternehmer, die eine Behandlung mit UV-C-Strahlen nach Satz 1 Nummer 4 durchführen, müssen dafür Sorge tragen, dass nur Eier ohne sichtbare Verschmutzung der Oberfläche einer solchen Behandlung unterzogen werden.
Im Fall der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind von dem Betreiber der Bestrahlungsanlage fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bestrahlung durchgeführt worden ist.
| Hierbei ist | M = | die Gesamtmasse der behandelten Probe |
| p = | die lokale Dichte an dem betreffenden Punkt (x,y,z) | |
| d = | die an dem betreffenden Punkt (x,y,z) absorbierte lokale Dosis und | |
| dV = | infinitesimales Volumenelement dx dy dz | |