LFGB
Ausfertigungsdatum: 01.09.2005
Vollzitat:
„Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist“
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253; 2022 I 28 |
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.12.2022 I 2752 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 7.9.2005 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 1.9.2005 I 2618 vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9 dieses G am 7.9.2005 in Kraft getreten.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
Umsetzung der
EWGRL 373/70 (CELEX Nr: 31970L0373) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 524/70 (CELEX Nr: 31970L0524) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 250/71 (CELEX Nr: 31971L0250) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 393/71 (CELEX Nr: 31971L0393) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 199/72 (CELEX Nr: 31972L0199) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 46/73 (CELEX Nr: 31973L0046) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 371/76 (CELEX Nr: 31976L0371) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 372/76 (CELEX Nr: 31976L0372) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 895/76 (CELEX Nr: 31976L0895) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 633/78 (CELEX Nr: 31978L0633) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 373/79 (CELEX Nr: 31979L0373) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 511/80 (CELEX Nr: 31980L0511) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 715/81 (CELEX Nr: 31981L0715) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 471/82 (CELEX Nr: 31982L0471) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 425/84 (CELEX Nr: 31984L0425) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 475/82 (CELEX Nr: 31982L0475) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 228/83 (CELEX Nr: 31983L0228) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 174/86 (CELEX Nr: 31986L0174) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 362/86 (CELEX Nr: 31986L0362) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 363/86 (CELEX Nr: 31986L0363) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 153/87 (CELEX Nr: 31987L0153) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 642/90 (CELEX Nr: 31990L0642) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 357/91 (CELEX Nr: 31991L0357) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 70/93 (CELEX Nr: 31993L0070) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 74/93 (CELEX Nr: 31993L0074) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 113/93 (CELEX Nr: 31993L0113) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 117/93 (CELEX Nr: 31993L0117) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 39/94 (CELEX Nr: 31994L0039) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 10/95 (CELEX Nr: 31995L0010) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 53/95 (CELEX Nr: 31995L0053) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 69/95 (CELEX Nr: 31995L0069) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 25/96 (CELEX Nr: 31996L0025) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 51/98 (CELEX Nr: 31998L0051) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 64/98 (CELEX Nr: 31998L0064) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 68/98 (CELEX Nr: 31998L0068) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 27/99 (CELEX Nr: 31999L0027) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 29/99 (CELEX Nr: 31999L0029) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 76/99 (CELEX Nr: 31999L0076) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 45/2000 (CELEX Nr: 32000L0045) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGEntsch 516/91 (CELEX Nr: 31991D0516) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGEntsch 728/98 (CELEX Nr: 31998D0373) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 77/2000 (CELEX Nr: 32000L0077) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 46/2001 (CELEX Nr: 32001L0046) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 32/2002 (CELEX Nr: 32002L0032) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 23/96 (CELEX Nr: 31996L0023) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 78/97 (CELEX Nr: 31997L0078) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 495/91 (CELEX Nr: 31991L0495) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 5/92 (CELEX Nr: 31992L0005) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 45/92 (CELEX Nr: 31992L0045) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 110/92 (CELEX Nr: 31992L0110) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 116/92 (CELEX Nr: 31992L0116) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGEntsch 13/93 (CELEX Nr: 31993D0013) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGEntsch 14/93 (CELEX Nr: 31993D0014) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 321/91 (CELEX Nr: 31991L0321) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 73/85 (CELEX Nr: 31985L0073) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 397/89 (CELEX Nr: 31989L0397) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 608/89 (CELEX Nr: 31989L0608) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 662/89 (CELEX Nr: 31989L0662) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 425/90 (CELEX Nr: 31990L0425) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 667/90 (CELEX Nr: 31990L0667) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 675/90 (CELEX Nr: 31990L0675) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 676/90 (CELEX Nr: 31990L0676) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 677/90 (CELEX Nr: 31990L0677) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 67/91 (CELEX Nr: 31991L0067) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 174/91 (CELEX Nr: 31991L0174) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 496/91 (CELEX Nr: 31991L0496) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 497/91 (CELEX Nr: 31991L0497) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 628/91 (CELEX Nr: 31991L0628) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 5/92 (CELEX Nr: 31992L0005) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 65/94 (CELEX Nr: 31994L0065) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 357/87 (CELEX Nr: 31987L0357) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 107/89 (CELEX Nr: 31989L0107) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EWGRL 35/93 (CELEX Nr: 31993L0035) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770
EGRL 112/2008 (CELEX Nr: 32008L0112) vgl. Bek. v. 22.8.2011 I 1770 +++)
§ 1 | Zweck des Gesetzes |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Weitere Begriffsbestimmungen |
§ 4 | Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich |
§ 5 | Verbote zum Schutz der Gesundheit |
§ 6 | (weggefallen) |
§ 7 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung |
§ 8 | Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung |
§ 9 | Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel |
§ 10 | Stoffe mit pharmakologischer Wirkung |
§ 11 | Vorschriften zum Schutz vor Täuschung |
§ 12 | Weitere Verbote |
§ 13 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung |
§ 14 | Weitere Ermächtigungen |
§ 15 | Deutsches Lebensmittelbuch |
§ 16 | Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission |
§ 17 | Verbote |
§ 17a | Versicherung |
§ 18 | (weggefallen) |
§ 19 | Verbote zum Schutz vor Täuschung |
§ 20 | Verbot der krankheitsbezogenen Werbung |
§ 21 | Weitere Verbote sowie Beschränkungen |
§ 22 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit |
§ 23 | Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit |
§ 23a | Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung |
§ 23b | Weitere Ermächtigungen für Arzneifuttermittel |
§ 24 | Gewähr für bestimmte Anforderungen |
§ 25 | Mitwirkung bestimmter Behörden |
§ 26 | Verbote zum Schutz der Gesundheit |
§ 27 | Vorschriften zum Schutz vor Täuschung |
§ 28 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit |
§ 29 | Weitere Ermächtigungen |
§ 30 | Verbote zum Schutz der Gesundheit |
§ 31 | Übergang von Stoffen auf Lebensmittel |
§ 32 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit |
§ 33 | Vorschriften zum Schutz vor Täuschung |
§ 34 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit |
§ 35 | Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung |
§ 36 | Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen |
§ 37 | Weitere Ermächtigungen |
§ 38 | Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information |
§ 38a | Übermittlung von Daten über den Internethandel |
§ 38b | Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern |
§ 39 | Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden |
§ 39a | Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden |
§ 40 | Information der Öffentlichkeit |
§ 41 | (weggefallen) |
§ 42 | Durchführung der Überwachung |
§ 43 | Probenahme |
§ 43a | Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden |
§ 44 | Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten |
§ 44a | Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen |
§ 45 | Schiedsverfahren |
§ 46 | Ermächtigungen |
§ 47 | Weitere Ermächtigungen |
§ 48 | Landesrechtliche Bestimmungen |
§ 49 | Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten |
§ 49a | Zusammenarbeit von Bund und Ländern |
§ 50 | Monitoring |
§ 51 | Durchführung des Monitorings |
§ 52 | Erlass von Verwaltungsvorschriften |
§ 53 | Verbringungsverbote |
§ 54 | Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 55 | Mitwirkung der Zollbehörden |
§ 56 | Ermächtigungen |
§ 57 | Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland |
§ 57a | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung |
§ 57b | Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen |
§ 57c | Überwachung |
§ 57d | Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes |
§ 58 | Strafvorschriften |
§ 59 | Strafvorschriften |
§ 60 | Bußgeldvorschriften |
§ 61 | Einziehung |
§ 62 | Ermächtigungen |
§ 63 | (weggefallen) |
§ 64 | Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen |
§ 65 | Aufgabendurchführung |
§ 66 | Statistik |
§ 67 | Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten |
§ 68 | Zulassung von Ausnahmen |
§ 69 | Zulassung weiterer Ausnahmen |
§ 70 | Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen |
§ 71 | Beteiligung der Öffentlichkeit |
§ 72 | Außenverkehr |
§ 73 | (weggefallen) |
§ 74 | Geltungsbereich bestimmter Vorschriften |
§ 75 | Übergangsregelungen |
Bedarfsgegenstände sind nicht
beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten Lebensmitteln die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu verbieten oder zu beschränken.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden ist.
nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu werben.
beziehen.
nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete Futtermittelzusatzstoff durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zugelassen ist und der verwendete Futtermittelzusatzstoff oder das Futtermittel einer im Rahmen dieses unmittelbar geltenden Rechtsaktes oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgesetzten Anforderung entspricht, sofern eine solche Anforderung dort festgesetzt worden ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,
zu regeln.
Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren Verantwortlichen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5 oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.
Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten werden. Eine Mitteilung aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 oder eine Aushändigung von Untersuchungsmaterial aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.
festgelegt werden.
den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte im Internet anbieten. Die Anforderungen sind über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit die Länder für den Zweck des Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittelten Daten den zuständigen Behörden weiter.
so kann die zuständige Behörde denjenigen Diensteanbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, deren Dienste für den Vertrieb des Erzeugnisses genutzt werden, die zur Identifizierung des Erzeugnisses sowie des Herstellers oder Inverkehrbringers erforderlichen Informationen sowie den Grund der Meldung übermitteln.
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.
Die zuständigen Behörden können insbesondere
Die Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben unberührt.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende personenbezogene Daten aufgenommen oder aufgezeichnet werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist:
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernichten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Aufnahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist, in diesem Falle sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die Proben, Isolate und Nachweise über die Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzuteilen, sofern sie
zu übermitteln. Die in
genannten Informationen sind so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden können. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten für den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer geboten erscheint und es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist.
einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert worden ist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer
einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder von dem er das Futtermittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des Futtermittels getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in
genannten Zwecke verwendet werden.
Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei insbesondere eine Untersuchung anzusehen, die durchgeführt wird mit einem Screening-Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, oder des Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 9). Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
In Rechtsverordnungen nach
näher geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann bestimmt werden, dass
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. § 38 Absatz 7 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend.
sofern die Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, erfüllt. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu regeln.
ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung hat. Das Lagebild dient der Einschätzung eines sich insbesondere zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs durch das Bundesministerium sowie, soweit erforderlich, zur Unterrichtung insbesondere des Deutschen Bundestages. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lagebildes mit. Eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden ist.
Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgrund einer in Satz 1 genannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf die ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen auch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mitwirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere die Daten über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen anderen aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über das Transportunternehmen sind zu übermitteln. Die Daten der Einführer, Hersteller und sonstigen Verantwortlichen und des Transportunternehmens umfassen deren Name, Anschrift und Telekommunikationsinformationen, soweit der ersuchten Behörde die Daten im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der Sätze 1 und 2 werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass
vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5 Satz 2 genannten Bundesministerien.
Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen
Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
bezeichneten Handlung fahrlässig begeht.
geahndet werden.
Soweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwendungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber hinaus
zulassen.
erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist.