LeukoseV 1976
Ausfertigungsdatum: 10.08.1976
Vollzitat:
“Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262)”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1262; |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1980 +++)
Überschrift: Kurzbezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 17.10.1989 I 1916 mWv 1.11.1989
Diese Verordnung wurde vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Wegen der Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass dieser Verordnung vgl. BGBl. I 1976 S. 2100)
ein positiver Befund festgestellt worden ist;
durchgeführt worden sind und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und
dies gilt nur, wenn in einem Land oder in dem Teil eines Landes, der mindestens einem Regierungsbezirk vergleichbar ist, in weniger als 0,5 vom Hundert aller Rinder haltenden Betriebe Leukose oder Verdacht auf Leukose der Rinder festgestellt ist,
verwendet werden.
In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.
werden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand stammen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger als 30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern diese Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Bestand eingestellt werden und eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
In den Fällen des Verdachts auf Leukose der Rinder kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Rinderleukose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen.